Gastartikel: Wer Kunden oder Interessierten ein Kontaktformular auf seiner Webseite zur Verfügung stellt, muss über die damit verbundene Datenerhebung, -speicherung und –nutzung informieren. Andernfalls liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Mit Urteil vom 11.03.2016 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass Webseitenbetreiber, die ihren Besuchern ein Kontaktformular zur Verfügung stellen, eine Datenschutzerklärung bereithalten müssen, in der über die Erhebung, Speicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten, die in die Maske eingegeben werden müssen, informiert wird (AZ: 6 U 121/15). Fehlt ein entsprechender Hinweis, liegt ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß vor.
Gesetzliche Informationspflicht
Betreiber von Webseiten sind Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) und nach dessen § 13 verpflichtet, Webseitenbesucher (= Nutzer)
Die Beklagte, die von einem Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abgemahnt wurde, hatte diese Informationspflicht bezüglich des Kontaktformulars nicht erfüllt.
Wettbewerbsverstoß wegen fehlender Datenschutzerklärung?
Vor Gericht versuchte sie sich zum einen damit zu verteidigen, dass es sich bei der genannten Norm nicht um eine sog. „Marktverhaltensregel“ handelt, was aber Voraussetzung für ein wettbewerbsrechtliches Vorgehgen wäre. Zum anderen war sie der Auffassung, dass sich eine Aufklärung über die Datennutzung bei einem Kontaktformular erübrigen würde. Wie die dort eingegebenen personenbezogenen Daten (z.B. Name und E-Mail-Adresse) verwendet würden, nämlich zur Beantwortung der vom Nutzer gestellten Anfrage, sei offenkundig. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Abmahngefahr Kontaktformular – Datenschutzerklärung erforderlich