Onlinehändler sehen sich umfangreichen Informationspflichten gegenüber, die stets einzuhalten oft im eigenen Shop schon aufwendig sein kann. Viel schwieriger ist es jedoch, allen diesen Pflichten auf Fremdportalen nachzukommen. Unser gerade erst veröffentlichter Ratgeber zum rechtssicheren Verkauf über Amazon Marketplace hat das erneut verdeutlicht.
Ziemlich ausgeliefert jedoch sind Händler, wenn die Angebote solcher Marktplatzanbieter dann auch auf anderen Kanälen, beispielsweise via WAP oder über „Apps“. Dennoch stehen Händler in der vollen Haftung stets selbst voll in der Haftung, wie Urteile von Landgericht Köln und Oberlandgericht Bochum belegen. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Informationspflichten ernst nehmen – auch in Apps, WAP-Portalen etc.

Vor einiger Zeit machte das "Quelle-Urteil" des EuGH (negativ) Furore: Bei einem Ofen, der nach Monaten defekt wurde. Quelle nahm eine Nachlieferung vor, verlangte jedoch die Herausgabe des Altgerätes sowie Ersatz für die Nutzung. Der Europäische Gerichtshof machte Quelle jedoch einen Strich durch Rechnung. Da nach Art. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie eine Nachlieferung vom Verkäufer an den Verbraucher "unentgeltlich" erfolgen muss, kassierte der EuGH die deutsche Regelung zum Nutzungsersatz beim Verbrauchsgüterkauf (EuGH vom 17.04.2008 Az.: C-404/06) – der Gesetzgeber reagierte zwischenzeitlich.