• Skip to primary navigation
  • Skip to main content
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to footer
  • Mail-Icon
  • RSS-Icon
  • G+-Icon
  • Twitter-Icon
  • Facebook-Icon

Blog für den Onlinehandel

das Zentralorgan der deutschen Onlinehändler-Szene

Das ist Ihr Onlineshop wert
  • Home
  • Kostenlose Unternehmensbewertung
  • Verkaufsbörse
  • News & Artikel
  • Ratgeber
  • Über uns
Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Abmahngefahr: Muster-Widerrufsbelehrung wohl schon wieder für die Tonne
7

Abmahngefahr: Muster-Widerrufsbelehrung wohl schon wieder für die Tonne

5. September 2009 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

Jetzt informieren: Onlineshop verkaufen

Vor zwei Tagen wurde vom Europäischen Gerichtshof entschieden, ob ein Händler für die Benutzung der Ware Wertersatz verlangen kann. Obwohl das Urteil viele Fragen offen lässt, befürchten Experten nun Schlimmes.

Denn dem Urteil nach verstößt die deutsche Regelung zum Wertersatz gegen die europäische Fernabsatzrichtlinie. Auch die kürzlich erst neu aufgelegte und als endlich abmahnsicher gefeierte Muster-Widerrufsbelehrung schwankt schon wieder beträchtlich. Die Folge: Abmahnungen drohen.

Sehr schön zusammengefasst wurde die aktuelle Situation wieder einmal vom shopbetreiber-blog.de. Fazit von Justitar Carsten Föhlisch: "Nur in Ausnahmefällen dürfe künftig noch Wertersatz verlangt werden, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen Treu und Glauben nutzt. Doch wann dies der Fall ist, bleibt völlig unklar."

Zum besseren Verständnis sollten vor allem auch die Kommentare des Artikels beim shopbetreiber-blog.de gelesen werden.  Demnach ist zu unterscheiden:

  1. Wertersatz für gezogene Nutzungen
    Ob künftig für einen benutzten Rasierer Wertersatz verlangt werden kann ist wohl noch unklar. Bei angebissenen Äpfeln ist die Sachlage hingegen klar.
  2. Wertersatz für die Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung
    Wer mit der Friteuse Fußball spielt, muss nach wie vor Wertersatz leisten
  3. Wertersatz für eine “Prüfung wir im Ladengeschäft” bzw. – wie der EuGH es sagt – “ausprobieren”
    Wie gehabt, kein Wertersatz
  4. Wertersatz für eine Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme
    Genau an diesem Punkt sehen die Experten offensichtlich das größte Konfliktpotential. Was ist beispielsweise wenn mit der Digitalkamera zwei Wochen lang Urlaubsfotos gemacht werden und deshalb infolge kleinerer Kratzer und Verschmutzungen nicht mehr als neuwertig zu verkaufen ist?

    Hier versteht Föhlisch den EuGH so, dass dies (anders als bislang!) nur noch in “Treu und Glauben” Fällen möglich ist. Aber wann ist das der Fall?

Brisant auch Föhlischs Hinweis, dass der EuGH-Entscheidung wegen viele seit 2002 im Umlauf befindliche Widerrufsbelehrungen ebenso fehlerhaft waren. Und, daher auch die seitdem geschlossenen Kaufverträge heute noch widerrufen werden könnten.

  • teilen  
  • twittern 
  • teilen 
  • teilen 
  • mitteilen 
  • E-Mail 
  • drucken 
1 Star2 Stars3 Stars4 Stars5 Stars (Noch keine Bewertungen)
Lädt...

Auch interessant

  • Diese Änderungen im Verpackungsgesetz kommen 2022
  • Bundestagswahl ‘21: Online-Händler fordern Fairness und Erleichterungen
  • Rücknahme & Recycling im nationalen und internationalen E-Commerce
  • Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung mehren sich

Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung, Fernabsatzgesetz, Recht, Widerrufsrecht

Reader Interactions

Kommentare

  1. Arthur W. Borens meint

    8. September 2009 um 09:56

    Ich stelle mir angesichts solcher Entscheidungen die Frage, wie lange der europäische Onlinehandel noch konkurrenzfähig sein kann. Wieso gehen die Verbände nicht auf die Barrikaden?

  2. Rob meint

    8. September 2009 um 11:52

    Die Politik versäumt es, eine vernünftige Regelung zu finden, die mal Bestand vor allen Gerichten hat und die Händler gefahrlos verwenden können, und nun will auch noch der EuGH den Internethandel vollends fertig machen? Ticken die eigentlich noch ganz richtig?

    Dahinter steckt doch nur wieder die Lobby der Einzelhändler, die sowieso schon die ganze Zeit sauer sind auf die Online-Händler. Die Sache würde bestimmt anders aussehen, wenn das Widerrufs-/Rückgaberecht auch beim Kauf im Laden gelten müßte, also gleiches Recht für alle gelten würde, denn viele Dinge (z.B. der neue LCD-Fernseher) kann man eben nicht im Laden so ausprobieren, wie es zu Hause der Fall wäre, beispielsweise im Zusammenspiel mit dem BluRay-Player.

  3. Andreas Paul meint

    8. September 2009 um 13:33

    Und was ist nun zu tun?
    Still warten, bis die nächste Abmahnung kommt?
    Oder die Wertersatzklausel einfach in der Widerrufsbelehrung streichen?
    Es wird wieder viel lamentiert, aber einen professionellen Hinweis gab es noch nicht. Oder habe ich was übersehen?

  4. Peter meint

    8. September 2009 um 13:46

    Ich befürchte das derzeit noch niemand sagen!

  5. wirtschaftsbuch meint

    16. Oktober 2009 um 16:23

    Abmahngefahr: Muster-Widerrufsbelehrung für E-Commerce schon wieder für die Tonne? http://bit.ly/11oU9b

  6. shopanbieter.de Blog für den Onlinehandel meint

    12. Januar 2010 um 10:08

    Anfang September vergangenen Jahres,sorgte ja ein Urteil vom Europäischen Gerichtshof für beträchtliche Verwirrung. Danach war auch für Experten unklar, ob und wenn ja in welchen Fällen Onlinehändler künftig noch Wertersatz für die Nutzung berechnen dürfe

Trackbacks

  1. Demnächst: Neue Widerrufsbelehrung (diesmal aber mit Übergangsfrist) » Recht & Datenschutz » Blog für den Onlinehandel sagt:
    1. Juni 2011 um 13:48 Uhr

    […] so weit: Eine große Änderungaktion bei den Widerrufsblehrungen steht an. Entsprechend den Vorgaben der EU musste die “alte” Widerrufsbelehrung in Sachen Wertersatz angepasst werden. Und obwohl […]

Haupt-Sidebar (Primary)

Newsletter abonnieren

Über 7.000 Newsletter-Abonnenten erhalten bei neuen Verkaufsofferten eine kurze Info ins Postfach. Kostenlos, jederzeit kündbar. Nutzen auch Sie diesen Infovorteil!

Keine Datenweitergabe!

Unsere Sponsoren

Unternehmen verkaufen

Hostingsponsor

Logo von Estugo

Footer

Newsletter abonnieren

Bei neuen Artikeln eine kurze Info ins Postfach, kostenlos, jederzeit kündbar. Keine Datenweitergabe!

Wichtige Links

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Archiv

Schlagwörter

Abmahnung Amazon Amazon Förderprogramm amazon marketplace Businessplanung Controlling Datenschutz E-Commerce Analyse ebay Facebook Geschäftsklima Google Gütesiegel Internationalisierung Know-how Kundenbindung Local Heroes Logistik Magento Marktanalyse Marktplatz Marktplätze Multi Channel Open Source Shopsysteme Payment Preisportale Pressemitteilungen Presseschau Recht SEO Shop-Marketing shopanbieter to go Shop Software Shopsuche Social Commerce Sortimentssteuerung Stationärgeschäft Studien UdZ Usability Veranstaltungen Verkaufsbörse Weihnachtsgeschäft Weiterbildung Zukunft des Handels