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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Neue Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ: Alle glücklich?
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Neue Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ: Alle glücklich?

12. März 2008 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Endlich ist sie fertig: die neue Neue Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ liegt vor. Allgemein wird dazu geraten, dass Onlinehändler umgehend ihre Texte auf das neue Muster umstellen sollten. Doch ACHTUNG: Wer wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung bereits abgemahnt wurde, und im Zuge dieser Abmahnung eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat, sollte die Übernahme unbedingt prüfen. Denn widerspricht das neue Muster etwa Vorgaben, zu denen er sich mit der Unterlassungserklrung verpflichtet hat, droht das "vereinbarte" Strafgeld!

Ist das leidige Thema "Widerrufsbelehrung" mit dem neuen Muster ein für allemal erledigt? Noch nicht – aber der Weg ist geebnet!

Klick öffnet Muster-Widerrufsbelehrung des BMJ (PDF, 67,8 kb)

Erfreulich: Sah es nach dem ersten Entwurf im letzten Oktober so aus, als würde das Bundesjustizministerium ein wahres "Monsterwerk" erschaffen, ist der nun vorliegende Text ausgesprochen übersichtlich!

Die Vorlage enthält einen Basistext, in den je nach Situation jeweils Zusätze eingefügt werden. Diese Zusätze (oder Streichungen) entnimmt man einer Auflistung unterhalb des Basistextes – das funktioniert also wie bei einem Baukasten und ist ebenfalls schön übersichtlich.

Neben dem Mustertextes für die Widerrufsbelehrung enthält die Vorlage auch den Mustertext für die Rückgabebelehrung, die nach dem gleichen Prinzip funktionieren.
Gültig werden die neuen Muster ab dem 1. April (ein Schelm, wer Böses dabei denkt), es gibt eine Übergangsfrist bis zum 1. Oktober. So behalten beispielsweise aktuelle Druckwerke und Kataloge mit der bisherigen Form der Musterbelehrung bis dahin ihren Wert und müssen nicht sofort ersetzt werden.

Apropo Wert/Ersatz*: eBay-Händler gucken in Sachen Wertersatz ja bisher in die Röhre, weil sie nicht "vor Vertragsschluss" in Textform darauf hinweisen können. Wird dieses Problem vom neuen Textmuster gelöst? Leider nein – der betreffende Passus zum Wertersatz lautet nun in der Standardformulierung:

"Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung – wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt[6]."

Anmerkung [6] wiederum besagt, dass in allen Fällen, in denen "ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB und eine Möglichkeit zu ihrer Vermeidung nicht spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgt" (also z.B. bei eBay-Versteigerungen), der Text wie folgt verändert werden soll:

"…ist anstelle dieses Satzes folgender Satz einzufügen: "Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.""

Das liest sich also so, als würde nur der letzte Satz des Abschnittes ersetzt und damit eine generelle Wertersatzpflicht auch bei diesen Geschäften bejaht – ob dies dann so auch Bestand hat oder hierüber erneut erst wieder Gerichte verhandeln, wird man sehen müssen.

Ebenfalls zurückhaltend ist der neue Mustertext beim Thema "Kosten des Widerrufes": eine Pflicht zur Übernahme von Versandkosten oder wenigstens eine Pflicht zur Kostenminimierung, etwa durch Verzicht auf unfreie Rücksendung, sieht der Text nicht vor. Hierin liegt auch der Hauptkritikpunkt des Bundesverbandes des Deutschen Versandhandels (bvh), der die neuen Fassung der Muster-Belehrung ansonsten begrüßt:

"Der Versandhandelsverband wird nun auch die weitere Diskussion über die Widerrufsbelehrung intensiv begleiten. So muss in dem neuen Gesetz klar geregelt werden, wer bei Ausübung des Widerrufsrechts die Hinsendekosten für die Ware zu tragen hat. Im Sinne einer interessengerechten Regelung muss der Kunde dafür aufkommen, weil so missbräuchlichen Bestellungen in großem Umfang durch ’schwarze Schafe‘ vorgebeugt werden kann. Zum anderen erbringen Versandunternehmen bei jeder Bestellung erhebliche finanzielle Vorleistungen für die fachgerechte Verpackung der Ware und den anschließenden Versand. Diese Kosten muss der Kunde in jedem Fall übernehmen, denn bei einem Kauf im Stationärhandel muss er auch für die Fahrt in die Stadt und das Parken im Parkhaus aufkommen."

Wie gesagt, ausgestanden ist das Thema "Widerrufsbelehrung" mit dem neuen Muster noch nicht. Erst wenn der Gesetzgeber
die neuen Muster auch per Gesetz als für ausreichend für die geforderten Belehrungen erklärt, kann sich Rechtssicherheit einstellen. Doch es scheint, als würde das BMJ auch diesen weiteren Schritt schon bald gehen…

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

PS: Haben Sie Fragen zum Thema? Stellen Sie diese doch Herrn RA Keller von der IT-Rechts-Kanzlei: Kostenlos (nur Registrierung erforderlich) und unverbindlich => hier.

*OK, sehr gewollte Überleitung, ich geb es ja zu… 😉

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Kategorie: Marketing Stichworte: Abmahnung, Fernabsatzgesetz, Widerrufsrecht

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Kommentare

  1. Riedel meint

    8. Juni 2010 um 09:40

    Der Link zur neuen Musterbelehrung ab 11.Juni 2010:
    http://www.bmj.de/files/-/4531/Musterbebelehrungen%20ab%2011-06-2010.pdf

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