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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Hinsendekosten bei Widerruf: das EuGH hat gesprochen
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Hinsendekosten bei Widerruf: das EuGH hat gesprochen

21. April 2010 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Das EuGH hat gesprochen: Bei einem Widerruf müssen Versandhändler den Kunden die HInsendekosten erstetten. Dieses Ergebnis verwundert wenig, es geht konform zur europäischen Fernabsatzrichtlinie – für deutsche Versandhändler aber bedeutet es eine Doppelbelastung.

Denn sie müssen gemäß der deutschen Rechtslage eine kostenfreie Rücksendung ermöglichen und bleiben somit ab sofort auf beiden Versandkostenanteilen ’sitzen‘. Umgehend hat daher der Bundesverband des Deutschen Versandhandels (bvh) per Pressemitteilung die Regierung aufgefordert, die deutsche Rechtslage an die europäischen Vorgaben anzupassen:

„Allerdings gerät durch [die Auswirkungen des EuGH-Urteils] das ausbalancierte deutsche System in Ungleichgewicht. Der Gesetzgeber muss daher nun das deutsche Rückgaberecht an das Europarecht anpassen, damit Versandunternehmen Verbrauchern wie in den europäischen Nachbarländern Rücksendekosten berechnen können. Auf diese Weise kann einem Missbrauch des Retourenrechts in Deutschland vorgebeugt werden.“

Da dies aber bekanntermaßen dauern kann, bleibt Onlinehändlern derzeit nur zu wünschen, dass sie wenn überhaupt nur von Teilwiderrufen betroffen sind – denn die vom EuGH verordnete Hinsende-Kostenerstattung gilt nur bei kompletter Rücksendung!

Hier finden sich Hinweise zum Thema von Heise.de, dem Shopbetreiber-Blog sowie der IT-Rechts-Kanzlei

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: EU-Recht, Fernabsatzgesetz, Recht, Widerrufsrecht

Reader Interactions

Kommentare

  1. Tanja meint

    26. Juni 2010 um 10:14

    Falsch! Es sind keine doppelten Versandkosten sondern 3-fache! Die Hinsendekosten sind ja real entstanden, d.h. ich als Versandhändler musste das Versandunternehmen im voraus bezahlen. Dieses habe ich durch eine Versandpauschale dem Kunden in Rechnung gestellt. Nun muss ich bei einem Widerruf durch den Kunden, das Versandunternehmen bezahlen, die Pauschale dem Kunden bezahlen und die Rücksendekosten in sage ich mal 90% aller Fälle, da ja die Kundschaft nicht auf den Kopf gefallen ist und gerne mal soviel bestellt, dass die 40 Euro auf jeden Fall erreicht werden. Ein Schelm, wer dabei Böses denkt!

    • nicola meint

      28. Juni 2010 um 21:38

      Liebe Tanja,
      so ärgerlich die ganze Sache ist, eine Rückerstattung eingenommenen Geldes (der dem Kunden berechneten Pauschale) kann man wohl kaum als „Bezahlen“ im Sinne von „aus der eigenen Tasche zahlen“ ansehen. Da stimmt buchhalterisch etwas nicht…
      Übrigens: Wie beschrieben, sind Versandhändler bei TEIL-Widerrufen fein raus. Ansonsten kann man nur auf die bereits angekündigte Nachbesserung des deutschen Rechtes warten.
      Herzlich, Nicola Straub

Trackbacks

  1. Neue Widerrufsbelehrung beschert Händlern eine lange Nacht » Recht & Datenschutz » Blog für den Onlinehandel sagt:
    1. Juni 2010 um 10:30 Uhr

    […] Da war doch noch was? Genau – das EuGH-Urteil! Deshalb wird auch die vorliegende Neuordnung demnächst wohl wieder geändert werden, um […]

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