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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Informationspflichten ernst nehmen – auch in Apps, WAP-Portalen etc.
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Informationspflichten ernst nehmen – auch in Apps, WAP-Portalen etc.

16. August 2010 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Onlinehändler sehen sich umfangreichen Informationspflichten gegenüber, die stets einzuhalten oft im eigenen Shop schon aufwendig sein kann. Viel schwieriger ist es jedoch, allen diesen Pflichten auf Fremdportalen nachzukommen. Unser gerade erst veröffentlichter Ratgeber zum rechtssicheren Verkauf über Amazon Marketplace hat das erneut verdeutlicht.

Ziemlich ausgeliefert jedoch sind Händler, wenn die Angebote solcher Marktplatzanbieter dann auch auf anderen Kanälen, beispielsweise via WAP oder über „Apps“. Dennoch stehen Händler in der vollen Haftung stets selbst voll in der Haftung, wie Urteile von Landgericht Köln und Oberlandgericht Bochum belegen.Angeklagt worden war ein Händler, der seine Produkte auf ebay anbot. Diese Angebote waren auch mit Mobilgeräten über den ebay-WAP-Service sowie über „eine App“ erreichbar – und mittels des dort eingeblendeten „sofort-kaufen“-Button auch erwerbbar.

Mangelhafte Anzeige auf dem ebay-WAP-Portal

Nach einem Update des WAP-Systems waren „Widerrufsbelehrung, Anbieterkennzeichnung sowie Informationen zu Versandkosten und Mehrwertsteuer über das „eBay“-WAP-Portal nicht mehr angezeigt wurden. (ebay hatte damals die Anzeige dahingehend geändert, dass diese Informationen in den speziellen Feldern hinterlegt werden mussten, während sie vorher genau dort NICHT ins WAP-Portal fanden.)

Obwohl der Händler seine Angbote bei ebay beendete, nachdem er von dem Darstellungs-Problem über diesen speziellen Abrufweg erfuhr, wurde er von einem Mitbewerber abgemahnt, vor Gericht gezerrt und verlor vor dem Landgericht Köln.

Erneuter Ärger dann durch die ebay-App

Nach einer Weile stellte der Händler seine Angebote wieder ein, nachdem sichergestellt war, dass die Anzeige über das WAP-Portal nun keine Probleme mehr machte. Leider aber gab es nun Darstellungsprobleme bei der ebay-App für den Apple iPod. Es folgte erneut eine gerichtliche Auseinandersetzung, in der der Händler vor dem Oberlandesgericht Bochum erneut unterlag (die ganze Geschichte bei Heise).

Fazit: Produkte über Marktplätze wie ebay (aber auch Amazon Marketplace – siehe Ratgeber!)  anzubieten ist ein wenig wie Flöhe hüten: Durch die große Anzahl von „Orten“, an denen die eigenen Angebote schließlich eingeblendet werden, fällt es schwer, jederzeit nachzuhalten, wie genau das eigene Angebot zu jedem Zeitpunkt und über jeden Kanal aussieht.

Genau dies aber müssen Händler tun, also täglich ihre Angebote auf allen verfügbaren Kanälen aufrufen und auf Vollständigkeit kontrollieren. Denn stets bleibt ein Restrisiko, dass sich wohl selbst durch größte Aufmerksamkeit kaum ganz ausschließen lässt.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, Fernabsatzgesetz, Online-Recht, Recht

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  1. apt-ebusiness sagt:
    20. August 2010 um 13:19 Uhr

    […] Informationspflichten ernst nehmen – auch in Apps, WAP-Portalen etc szu='http%3A%2F%2Fblog.apt-ebusiness.com%2F2010%2F08%2F20%2Fblog-rundschau-der-woche-4%2F'; […]

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