Und schon wieder müssen Online-Händler mit Abmahnungen rechnen, obwohl sie für die – vermeintlich – rechtswidrige Gestaltung der betreffenden Verkaufsplattform nicht verantwortlich sind. Diesmal betrifft es den Warenverkauf über Amazon und eBay, genauer gesagt, die damit verbundene Weiterempfehlungsfunktion.
Verschiedene Stellen berichten bereits über einen Beschluss des Landgerichts (LG) Arnsberg, das eine einstweilige Verfügung gegen einen Unternehmer erlassen hat, der seine Waren über Amazon anbietet. Bei den Angeboten befindet sich standardmäßig eine Weiterempfehlungs-Funktion, die vom Händler nicht deaktiviert werden kann. Nun soll es auch Abmahnungen gegen eBay-Händler wegen dieser Funktion geben.
Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon: so funktioniert es
Möchte ein registrierter Amazon-Nutzer das Produkt eines Händlers weiterempfehlen, kann er einen Link betätigen, der sich bei dem entsprechenden Artikel befindet. Daraufhin öffnet sich ein standardisiertes E-Mail-Fenster. Dort trägt der Nutzer die E-Mail-Adresse ein, an die die Produktempfehlung versendet werden soll und ggf. einen individuellen Text. Innerhalb der E-Mail, die der Adressat erhält, erscheint der empfehlende Nutzer als Absender. Der Händler, der den Artikel anbietet, erscheint weder im Betreff noch im Inhalt der Mail. Weitergehende Produktwerbung erfolgt ebenfalls nicht.
Um die Empfehlungs-Mail versenden zu können, ist nicht erforderlich, dass der Adressat einem Empfang zugestimmt hat. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin Amazon- und eBay-Händler aufgepasst: Es drohen Abmahnungen
