Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2006 (Az. 19 U 120/05) haben eBay-Verkäufer das Nachsehen, wenn der Höchstbietende behauptet, er habe das Gebot nicht abgegeben und müsse nicht zahlen. Die Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de, Sabine Heukrodt-Bauer, macht deutlich, dass Verkäufer auf Auktionsplattformen bei diesem Einwand immer in Beweisnot geraten und sich kaum gegen Spaßbieter wehren können.
Nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses eBay kommt mit dem Höchstbietenden automatisch ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Nach der rechtlichen Konstruktion erklärt sich der Verkäufer von vornherein bereit, das Angebot des Höchstbietenden zu akzeptieren. Mit Ablauf der Auktion ist der Käufer daher ohne weiteres verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen.