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eBay-Verkäufer sind immer die Dummen

10. März 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 13.01.2006 (Az. 19 U 120/05) haben eBay-Verkäufer das Nachsehen, wenn der Höchstbietende behauptet, er habe das Gebot nicht abgegeben und müsse nicht zahlen. Die Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de, Sabine Heukrodt-Bauer, macht deutlich, dass Verkäufer auf Auktionsplattformen bei diesem Einwand immer in Beweisnot geraten und sich kaum gegen Spaßbieter wehren können.

Nach § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses eBay kommt mit dem Höchstbietenden automatisch ein wirksamer Kaufvertrag zustande. Nach der rechtlichen Konstruktion erklärt sich der Verkäufer von vornherein bereit, das Angebot des Höchstbietenden zu akzeptieren. Mit Ablauf der Auktion ist der Käufer daher ohne weiteres verpflichtet, die Ware abzunehmen und zu bezahlen.


Nach der Entscheidung der Kölner Richter gilt dies aber nicht, wenn der Käufer bestreitet, das Gebot abgegeben zu haben. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass eBay-Accounts manipuliert werden können. Wenn der Käufer angibt, nicht mitgeboten zu haben, müsse der Verkäufer beweisen, wer das Gebot tatsächlich abgegeben hat. "Diesen Beweis kann der Verkäufer jedoch gar nicht führen. Der tatsächliche Käufer läßt sich allein über die sogenannte IP-Adresse und den Anschlussinhaber ermitteln. Der Verkäufer hat aber bereits datenschutzrechtlich keine Möglichkeit, diese Daten beim Onlineauktionshaus anzufordern", kritisiert Heukrodt-Bauer.

Die Expertin für Onlinerecht weiter: "Nur Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen bei eBay die erforderlichen Daten anfordern. Dem Verkäufer bleibt daher nur die Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige. Danach ist er davon abhängig, dass die Ermittlungen eingeleitet werden und überhaupt erfolgreich verlaufen."

Über legalershop.de

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

Pressekontakt

Birgit Krause . joern duchstein & partner kommunikationsagentur .
Tel: (06131) 90622-44 . E-Mail: krause@jd-p.de . www.jd-p.de

Quelle
RAin Sabine Heukrodt-Bauer . Gleiwitzer Str. 5b . 55131 Mainz

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Kategorie: Marketing

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