Gastartikel: Mit dem Jahr 2014 ging ein im Bereich der Paragraphen und Gesetzes wieder einmal spannendes und ereignisreiches Jahr für Online-Händler zuende. Wir nehmen das zum Anlass und schauen auf das in rechtlicher Hinsicht besonders aufregende Jahr 2014 zurück.
Datenschützer konnten Erfolge verbuchen
Datenschützer konnten im Jahr 2014 einige Erfolge verbuchen, denn der EuGH kümmerte sich um gleich zwei datenschutzrechtliche Belange. Zum Einen war die vielfach kritisierte Vorratsdatenspeicherung endlich auf dem gerichtlichen Prüfstand. Ziel der Vorratsdatenspeicherung ist die Möglichkeit der Verbesserung der Verhütung und Verfolgung von Straftaten. Die europäische Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten stellt einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.
Mitte Mai nahm sich der EuGH den oft kritisierten Umgang des Suchmaschinenanbieters Google vor. Nutzer dürfen Google dazu verpflichten, Suchergebnisse aus seiner Trefferliste zu entfernen, wenn dort enthaltene Informationen das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz einer Person verletzen.
Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im Sommer in Kraft getreten
Der Frühling und Sommer wurde von der umfassenden Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie dominiert. Zahlreiche Shops mussten umprogrammiert, Rechtstexte ausgetauscht und neue gesetzliche Regelungen beim Ablauf eines Widerrufs verinnerlicht werden. Besonders misslich dabei war es, dass der europäische Gesetzgeber für die Umsetzung keine Übergangsfrist vorgesehen hatte, und alle Änderungen über Nacht in Kraft traten. Natürlich folgen wenig später die ersten Abmahnungen.
Abmahngefahr: Google und seine fehlende Versandkostenangabe
2014 sorgte eine Entscheidung für Aufsehen unter allen Händlern, die Google Shopping als Absatzkanal nutzen. Das Landgericht Hamburg urteilte, dass Google die Versandkosten bei dieser Art von Werbung nur unzureichend ausweist (Entscheidung vom 13.06.2014, Az.: 3150150/14). Der Auffassung des Landgerichts Hamburg, Google Shopping sei mit der fehlenden Versandkostenangabe wettbewerbswidrig, folgte später auch eine weitere Kammer desselben Gerichts (LG Hamburg, Beschl. v. 05.06.2014 – Az.: 327 O 245/14).
Vertriebsbeschränkungen auf dem Prüfstand – zahlreiche Gerichte schreiten ein
Online-Händler von Markenware hatten es in den letzten Jahren schwer, denn die Markenhersteller versuchten den Handel ihrer kostbaren Produkte über das Internet gänzlich, oder zumindest über bestimmte Online-Plattformen, zu verbieten. Die Tendenz der Gerichte hin zu einem Verbot derartiger Vertriebsbeschränkungen setzte sich 2014 fort. Das Oberlandesgericht Schleswig hat beispielsweise entschieden, dass das Verbot des Markenherstellers Casio, über Online-Marktplätze zu verkaufen, rechtswidrig ist (Urteil vom 5. Juni 2014, Az. 16 U (Kart) 154/13). Auch der Parfümhersteller Coty stoppte die Belieferung einer Parfümerie, soweit diese die Coty-Produkte über Online-Marktplätze vertreibt. Das Landgericht Frankfurt a.M. untersagte auch in diesem Rechtsstreit den Ausschluss von Internet-Plattformen wie Amazon (AZ 2-03 O 128/13). [Weiterlesen…] Infos zum Plugin IT-Recht 2014 – Der große Jahresrückblick für Online-Händler