Der Monat April war ereignisreich und brachte viele neue bedeutsame Urteile und Themen aus dem Bereich „Recht“ . Die wichtigste davon haben wir für Sie zusammengefasst. So hat der Bundesgerichtshof Urteile zu kostenlosen Telefonbucheinträgen für Gewerbetreibende verkündet. Es wurde über die Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbung entschieden und die seit langem unter Kritik stehende Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wurde für unzulässig erklärt. Außerdem hat PayPal seine AGB überarbeitet und über die bevorstehenden Neuheiten informiert.
Zulässigkeit einer an Kinder gerichteten Werbeaktion
Die Grenze einer zulässigen Werbung für Kinder kann leicht überschritten werden. Bevor Werbemaßnahmen vorgenommen werden, sollte geprüft werden ob diese die Kinder nicht in unzulässiger Weise zum Kauf auffordern und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen. Bei der Zeugnisaktion eines Elektronik-Marktes, bei der Schüler eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis erhielten, war dies jedenfalls nicht der Fall. In Urteil vom 03.04.2014 (Urteil vom 3. April 2014, Az.: I ZR 96/13) hat der Bundesgerichtshof den Wettbewerbsverstoß verneint. Die Werbung enthält zwar eine an Kinder gerichtete Aufforderung zum Kauf. Eine allgemein auf das gesamte Warensortiment bezogene Kaufaufforderung genügt jedoch nicht, um den Wettbewerbsverstoß zu begründen.
Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung unzulässig
Die europäische Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Daten wurde am 08.04.2014 wegen Verstoßes gegen die Grundrechte vom Europäischen Gerichtshof in Luxemburg für unzulässig erklärt. Aus den auf Vorrat gespeicherten Informationen könnten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, Aufenthaltsorte, erfolgende Ortsveränderungen, Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld. Die Verpflichtung zur Vorratsspeicherung dieser Daten und die Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden dazu stellen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar – so hat der Gerichtshof entschieden.
Die Vorratsdatenspeicherung soll zwar der Bekämpfung schwerer Kriminalität und somit letztlich der öffentlichen Sicherheit dienen. Nach Ansicht des Gerichtshofs hat der Unionsgesetzgeber jedoch mit Erlass der Richtlinie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Kostenloser Eintragungsanspruch unter der Geschäftsbezeichnung
Gewerbetreibende können verlangen, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis „Das Telefonbuch“ und seiner Internetausgabe „www.dastelefonbuch.de“ eingetragen zu werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in drei Urteilen vom 17.04.2014 verkündet (Urteil vom 17. April 2014 – III ZR 87/13).
In den Fällen haben die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung in den genannten Verzeichnissen einzutragen. Nach Ansicht der Telefondienstanbieter sei die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung nur gegen einen Aufpreis möglich. Der kostenlose Eintrag sollte lediglich unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe „Versicherungen“ möglich sein. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof verneint und entschieden, dass den Betreibern gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes ein Eintragungsanspruch unter ihrer Geschäftsbezeichnung zusteht. Zum „Namen“ im Sinne dieser Vorschrift zählt nämlich auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Geschäftsname auch im Handelsregister eingetragen ist.
Neue Nutzungsbedingungen und Datenschutzgrundsätze von PayPal
Mitte April hat PayPal über die Überarbeitung seiner AGB informiert. Zum 14. Mai 2014 werden bei der Nutzung von PayPal neue Datenschutzgrundsätze sowie zum 17. Juni 2014 neue Nutzungsbedingungen (einschließlich der Käuferschutzrichtlinie und Verkäuferschutzrichtlinie) eingeführt. Die wesentliche Neuheit ist dabei insbesondere die Einführung neuer Zahlungsmodalitäten. Es sollte ab Juni die Möglichkeit geben, per Rechnung oder in Raten zu zahlen. Näheres zu den Änderungen können Sie hier nachlesen.