Mit welchen Konsequenzen eBay-Händler beim vorzeitigen Abbruch einer eBay-Auktion zu rechnen haben, war im November gleich Gegenstand zweier Urteile. Für Aufsehen sorgte auch eine Nachricht der Wettbewerbszentrale, die berichtete, dass auch Amazon wegen Wettbewerbsverletzungen verurteilt wurde. Die weiteren Meldungen aus der „Rechtswelt“ im November haben wir hier für Sie im Überblick.
Schadensersatz für abgebrochene eBay-Auktion
Wussten Sie, dass eine bereits begonnene eBay-Auktion nur unter strengen Voraussetzungen vor ihrem Ablauf abgebrochen werden kann? Grundlage hierfür sind keine „echten“ Gesetze, sondern die eBay-Grundsätze, die genau regeln, wann eine eBay-Auktion vorzeitig und ohne Folgen abgebrochen werden kann. Scheinbar bestehen hier Unklarheiten, denn gleich zwei Urteile legten dem „Abbrecher“ einen Schadensersatz auf.
Als zeitlich erstes Gericht stellte das Oberlandesgericht Hamm klar, welche Folgen ein vorzeitiger und anhand der eBay-Grundsätze grundloser Abbruch einer Auktion haben kann: der Inhaber des Accounts schuldet demjenigen einen Schadensersatz, der zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchstbietender war, denn zwischen den Parteien ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2014, Az.: 28 U 199/13).
Kurze Zeit später entschied sogar der Bundesgerichtshof über einen ähnlich gelagerten Fall. Das höchste deutsche Zivilgericht urteilte, dass ein Verkäufer, der keinen triftigen Grund zur vorzeitigen Beendigung der Auktion hat, mit dem zum Zeitpunkt des Abbruchs Höchsbietenden einen Kaufvertrag schließt (Urteil vom 12. November 2014, Az.: VIII ZR 42/14). Da im deutschen Recht der Grundsatz „Vertrag ist Vertrag“ gilt, macht der Verkäufer sich ggf. schadensersatzpflichtig, wenn er diesen dann nicht erfüllt, d.h. die Ware nicht liefert.
Fazit: Für Online-Händler soll dieses Urteil eine Warnung sein: Bevor eine eBay-Auktion gestartet wird, sollte sich der Verkäufer der Folgen bewusst sein. Hat die Auktion bereits begonnen, darf sie nur in ganz bestimmten Fällen wieder beendet werden (z.B. Diebstahl, Zerstörung). Andernfalls droht wie in den Urteilen ein Schadensersatz.
Phishing-Attacke bei eBay-Verkauf nachzuweisen
Ein weiteres Urteil betraf den Online-Verkauf über eBay im November. Der Inhaber eines eBay-Accounts war Opfer eines Phishing-Angriffs geworden: unter seinem Namen wurde ein Porsche für 36.600 Euro eingestellt. Natürlich wollte der Käufer den Wagen geliefert haben, hatte er doch ein echtes „Schnäppchen“ gemacht. Weil der Verkäufer sich keiner Schuld bewusst war, wies er das Verlangen des Käufers zurück. Doch der Käufer ließ nicht locker und zog vor Gericht. Wenn er schon den Wagen nicht haben könne, so stehe ihm ein Schadenersatz in Höhe von 16.400 Euro zu, weil das Fahrzeug einen objektiven Wert von 53.000 Euro hatte. Zu Recht, wie das Landgericht Coburg entschied. Das Gericht sprach dem Käufer den verlangten Schadensersatz zu (Urteil vom 29.04.2014, Az. 21 O 135/13), denn ein wirksamer Kaufvertrag sei zustande gekommen. Der Verkäufer hätte hier durchaus die Möglichkeit gehabt, sich zu entlasten und auf den Phishing-Angriff zu verweisen. Ohne entsprechende Nachweise (z.B. Anzeige bei der Polizei) konnte das Gericht dem Verkäufer aber keinen Glauben schenken.
Amazon abgemahnt und verurteilt
Online-Händler haben diese Nachricht im November sicherlich nicht ohne ein wenig Schadenfreude aufgenommen: Auch Amazon ist Opfer einiger Abmahnungen geworden, die die Wettbewerbszentrale gegen das Internetkaufhaus ausgesprochen hatte. Amazon hatte sich nicht an die Vorgaben zur Textilkennzeichnung und zur Angabe des Grundpreises gehalten und wurde deshalb von der Wettbewerbszentrale abgemahnt. Außergerichtlich ließ sich Amazon auf die Abmahnung nicht ein und wies die Vorwürfe zurück. Es habe sich um ein technisches Versehen und damit einen Einzelfall gehandelt. Die von der Wettbewerbszentrale beanstandeten Verstöße seien in dem von Amazon betriebenen Massengeschäft lediglich als „Ausreißer“ zu bezeichnen und dem Unternehmen damit nicht vorwerfbar.
Der Streit musste mangels Einsicht seitens Amazon sogar vor dem Landgericht Köln ausgetragen werden. Das Gericht hat Amazon schließlich verboten, Textilerzeugnisse ohne Angaben über die verwendeten Fasern anzubieten und (korrekte) Grundpreisangaben anzuzeigen (Urteil vom 6.11.2014, Az.: 31 O 512/13 – noch nicht rechtskräftig).
E-Zigaretten weiterhin frei verkäuflich
Seit sie auf dem Markt erhältlich sind, war es ein umstrittenes Thema: Sind E-Zigaretten (sog. „Verdampfer“) als Medizinprodukte, und die dazugehörigen Liquids als Arzneimittel einzustufen oder sind gar völlig andere Regelungen für den Verkauf derartiger Produkte einschlägig? Gesetzliche Regelungen für diese Art von Produkten gab und gibt es bisher nicht.
Nun brachte zumindest das Bundesverwaltungsgericht im November teilweise Licht ins Dunkel: E-Zigaretten und die dafür benötigten Liquids sind weder als Arzneimittel noch als Medizinprodukt einzustufen (Urteil vom 20.11.2014, BVerwG 3 C 25.13; BVerwG 3 C 26.13; BVerwG 3 C 27.13). Damit können Online-Händler aufatmen, für die die Einordnung als Arzneimittel bzw. Medizinprodukt strenge Regelungen für den Verkauf bedeutet hätte. Jedoch besteht im Bereich Jugendschutz weiterhin Unklarheit, denn diese Frage war nicht Gegenstand des Urteils. Hier bleibt abzuwarten, ob die in Deutschland noch umzusetzende Tabakrichtlinie mehr Klarheit schaffen wird.