Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung zur Gefahrtragung bei der Rücksendung anpassen.
Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.08.2007 (Az. 96 O 138/07) entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zur Gefahrtragung bei der Warenrücksendung nicht ausreichend formuliert ist. Die Expertin für Rechtsfragen im Onlinehandel, Sabine Heukrodt-Bauer (LL.M.), informiert über die Notwendigkeit, die Widerrufsbelehrung für Onlineshops nachzubessern.
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