Gesetzliche Musterbelehrung mit Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet keine Verwendung bei Onlineauktionen
Die gesetzliche Wertersatzklausel gemäß Paragraph 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Diese Klausel ist in der Widerrufsbelehrung bei eBay-Geschäften besonders kritisch zu betrachten, da die im Gesetz geforderte Textform der Rechtsfolge bei Onlineauktionen nicht ausgegeben werden kann. Mittlerweile gibt es hierzu jedoch Rechtsprechung. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist Expertin für E-Commerce-Recht und empfiehlt allen eBay-Händlern, bereits in der Widerrufsbelehrung auf Wertersatz für "den bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Ware nach einem Widerruf zu verzichten.
Nach Paragraph 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hat ein Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Erforderlich ist aber, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen wurde. Da das Textformerfordernis bei eBay nicht eingehalten werden kann, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07), dass die gesetzliche Musterbelehrung, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, hier keine Verwendung finden darf.
Ebenso wie bei dem Streit um die Dauer der Widerrufsfrist besteht auch beim Wertersatz damit die Schwierigkeit, dass eBay-Händler vor Vertragsschluss keine Gelegenheit haben, den Käufer ordnungsgemäß zum Wertersatz in Textform zu belehren. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung rät Heukrodt-Bauer daher, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) etwa wie folgt zu ergänzen: "Eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bleibt dabei außer Betracht."
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