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Keine Wertersatzklausel bei eBay

4. September 2007 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Gesetzliche Musterbelehrung mit Wertersatzpflicht des Verbrauchers findet keine Verwendung bei Onlineauktionen

Die gesetzliche Wertersatzklausel gemäß Paragraph 357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert, dass ein Verbraucher, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht, Ersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten hat. Diese Klausel ist in der Widerrufsbelehrung bei eBay-Geschäften besonders kritisch zu betrachten, da die im Gesetz geforderte Textform der Rechtsfolge bei Onlineauktionen nicht ausgegeben werden kann. Mittlerweile gibt es hierzu jedoch Rechtsprechung. Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer ist Expertin für E-Commerce-Recht und empfiehlt allen eBay-Händlern, bereits in der Widerrufsbelehrung auf Wertersatz für "den bestimmungsgemäßen Gebrauch" der Ware nach einem Widerruf zu verzichten.


Nach Paragraph 357 Absatz 3 Satz 1 BGB hat ein Verbraucher Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten. Erforderlich ist aber, dass er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen wurde. Da das Textformerfordernis bei eBay nicht eingehalten werden kann, entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 15.03.2007 (Az. 52 O 88/07), dass die gesetzliche Musterbelehrung, die eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, hier keine Verwendung finden darf.

Ebenso wie bei dem Streit um die Dauer der Widerrufsfrist besteht auch beim Wertersatz damit die Schwierigkeit, dass eBay-Händler vor Vertragsschluss keine Gelegenheit haben, den Käufer ordnungsgemäß zum Wertersatz in Textform zu belehren. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung rät Heukrodt-Bauer daher, das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung nach Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) etwa wie folgt zu ergänzen: "Eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bleibt dabei außer Betracht."

Das Rechtsinformationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin demonstriert neben dem genannten weitere rechtssichere Formulierungsbeispiele zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Widerrufs- und Rückgaberecht des Kunden sowie Anbieterkennzeichnung von Internetauktionen. Ein Online-Abonnement berechtigt zur Übernahme aller Mustertexte.

Über legalershop.de
Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de im Abonnement online genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Ergänzt wird das Angebot durch die Funktion des "Assistenten", der den Nutzer schrittweise durch ein Rechtsproblem führt. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

Wie immer hier der Hinweis, dass wir in dieser Rubrik Firmen-Pressemeldungen dokumentieren, ohne deren Inhalt zu prüfen oder uns darin enthaltene Aussagen zu eigen machen zu wollen!

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Kategorie: Pressemitteilungen Stichworte: Fernabsatzgesetz, Widerrufsrecht

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