Gastartikel: Das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) regelt die Anforderungen an die Sicherheit von Produkten und sieht Pflichten beim Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten vor. Hersteller haben beispielsweise dafür zu sorgen, dass jedes Produkt ihren Namen und ihre Kontaktanschrift trägt.
Auch Händler stehen in der Pflicht: Sie dürfen beispielsweise nicht mit Waren handeln, die ihrem Wissen und ihrer Erfahrung nach nicht den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes entsprechen. Dies ist in § 6 Abs. 5 ProdSG geregelt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich jetzt zu der Frage zu äußern, inwieweit auch der Händler haftet, wenn er ein Produkt ohne Name und Anschrift des Herstellers in den Verkehr bringt, obwohl die Kennzeichnung eine Pflicht des Herstellers ist.
Was war geschehen?
Ein Online-Händler verkauft in seinem Shop u.a. Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke. Ein Mitbewerber erwarb bei einem Testkauf Kontaktlinsen mit der Bezeichnung „Purple Leopard“. Die Linsen wiesen weder selbst noch in dem Glasfläschchen, in dem sie enthalten waren, Angaben zum Hersteller auf.
Der Mitbewerber ist der Ansicht, dass der Beklagte wettbewerbswidrig handelte, indem er das Produkt ohne Angabe des Herstellers in den Verkehr gebracht hat und machte zunächst einen Unterlassungsanspruch geltend. Dieser blieb ohne Erfolg. In der Revisionsinstanz ist der BGH dagegen der Ansicht des Mitbewerbers gefolgt. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin BGH-Urteil: Händler haften, wenn auf einem Produkt Name und Anschrift des Herstellers fehlt




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