Gastartikel: Online-Händlern ist das Widerrufsrecht, dass Verbrauchern von Gesetzes wegen zusteht, oftmals ein Dorn im Auge und vielfach Anlass zum Streit. Mit einer aktuellen Entscheidung sorgt der BGH für weiteren Unmut.
Dass Verbraucher den Kauf von Waren oder Dienstleistungen über das Internet widerrufen können, ist bekannt. Dass sie es aber auch als Druckmittel für Preisverhandlungen einsetzen dürfen, ohne sich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 16.03.2016, AZ: VIII ZR 146/15) entschieden.
Was war passiert?
Ein Verbraucher bestellte zwei Matratzen bei einem Online-Händler, der mit einer Tiefpreisgarantie warb. Als er die gleichen Artikel bei einem anderen Anbieter zu einem günstigeren Preis entdeckte, bat er den ursprünglichen Verkäufer um Erstattung der Differenz. Andernfalls würde er den Kauf widerrufen. Als der Verkäufer den Ausgleich verweigerte, erklärte der Käufer den Widerruf und schickte die Matratzen zurück.
Missbrauch des Widerrufsrechts?
Der Händler sah darin einen Missbrauch des Widerrufsrechts. Dieses wird Verbrauchern im Fernabsatz eingeräumt, damit sie die bestellten Artikel auf ihre Beschaffenheit, Funktionsweise und Eigenschaften hin überprüfen und testen können, da ihnen diese Möglichkeit – im Vergleich zum stationären Handel – vor Abschluss des Kaufvertrages, verwehrt ist. Sinn und Zweck sei es jedoch nicht, unter Berufung auf das Widerrufsrecht Preisnachlässe zu fordern. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin BGH stärkt Verbraucherrechte – noch mehr Preisdruck für Online-Händler