Vor einiger Zeit machte das "Quelle-Urteil" des EuGH (negativ) Furore: Bei einem Ofen, der nach Monaten defekt wurde. Quelle nahm eine Nachlieferung vor, verlangte jedoch die Herausgabe des Altgerätes sowie Ersatz für die Nutzung. Der Europäische Gerichtshof machte Quelle jedoch einen Strich durch Rechnung. Da nach Art. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie eine Nachlieferung vom Verkäufer an den Verbraucher "unentgeltlich" erfolgen muss, kassierte der EuGH die deutsche Regelung zum Nutzungsersatz beim Verbrauchsgüterkauf (EuGH vom 17.04.2008 Az.: C-404/06) – der Gesetzgeber reagierte zwischenzeitlich.
Nun befasst sich der EuGH erneut mit dem Wertersatz – diesmal anlässlich eines Kaufrücktrittes bei einem defekt gewordenen Notebook. Und geht es nach der Generalanwältin Verica Trstenjak, deren Schlussantrag nun vorliegt, wird der Wertersatz beim Widerrufsrecht komplett gekippt.
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