Versandhandel-Kunden müssen keine Versandkostenkosten zahlen, wenn sie sich auf ihr Widerrufsrecht berufen und die Ware zurücksenden. Dieses Urteil hat jetzt die Verbraucherzentrale NRW mit einer Musterklage vor dem Oberlandesgericht Karlruhe (AZ 15 U 226/06) gegen den Versandhandel Heinrich Heine erstritten – eine Tochter der Otto-Gruppe.
Im konkreten Fall, hatte Heine auf eine Beteiligungspauschale bestanden, auch wenn Kunden die Ware wieder zurückschickten. Das Urteil gilt aber nur bei komplettem Widerruf. Wird nur ein Teil einer Bestellung zurückgeschickt, müssen die Hinsendekosten bezahlt werden, sofern diese im Bestellformular separat aufgeführt sind.
Quelle: nrz online