Wie der shopbetreiber-blog berichtet, hat das LG Paderborn hat mit Urteil v. 28.11.2006 (6 O 70/06) entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i.S.v. § 126b BGB genügt ist, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu
speichern und auszudrucken.
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