Wie der shopbetreiber-blog berichtet, hat das LG Paderborn hat mit Urteil v. 28.11.2006 (6 O 70/06) entschieden, dass bei Fernabsatzverträgen über die Internetverkaufsplattform eBay der Textform i.S.v. § 126b BGB genügt ist, wenn die notwendigen Informationen für den Verbraucher im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt werden und der Verbraucher die Möglichkeit hat, sie zu
speichern und auszudrucken.
Somit besteht nach dieser Entscheidung die Möglichkeit, Wertersatz
wegen Ingebrauchnahme der Ware zu verlangen, und die Widerrufsfrist
beträgt zwei Wochen. Anders haben jedoch das OLG Hamburg und das Kammergericht Berlin
entschieden. Wegen des “fliegenden” Gerichtsstandes bei Internetangeboten können Abmahner also weiterhin nach Hamburg oder
Berlin gehen, um auf eine einmonatige Frist hinzuwirken.
Zu dieser Unfähigkeit Hilflosigkeit der Gerichte hinsichtlich des Themas Internethandel, fällt mir nur noch eines ein: "…denn sie wissen nicht, was sie tun."