In ihren AGB behalten sich viele Versandhändler pauschal das Recht auf Ersatzlieferungen vor für den Fall, dass der ursprünglich bestellte Artikel nicht mehr vorrätig oder nicht mehr lieferbar ist.
Eine solche pauschale Klausel in den AGB ist jedoch nicht zulässig, wie die Zeitschrift c’t berichtet (Noogie C. Kaufmann: Wer hat das bestellt? Händler dürfen sich kein Recht auf Ersatzlieferung vorbehalten, c’t 2/2006).
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