Wie unter anderem Internetrecht-Rostock.de berichtete, ist es erlaubt intern Daten zur Rücksende-Häufigkeit zu speichern, sprich “schwarze Listen” zu führen.
Nach deren Erfahrung aus der Beratungspraxis liegt die Rücksendequote zwischen 5 und 20 Prozent. Es liegt somit nahe, dass die Shopbetreiber entsprechende Vorkehrungen treffen.
Es ist jedoch dringend davon abzuraten, dem Kunden grundsätzlich mitzuteilen, dass man ihn für den Fall des Widerrufes nicht mehr beliefern werde. Erst recht verbietet sich, in irgendeiner Form eine Androhung auf den gerade abgeschlossenen Vertrag. Hinweise, dass eine Belieferung in Zukunft nicht mehr erfolgen werde, wenn von dem Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht wird, können zudem nur dann erfolgen, wenn der Kunde in der Vergangenheit schon bereits durch außerordentlich Hohe Rückgabequoten aufgefallen war. Hier sollte eine Rückgabequote von mindestens 50 % erreicht sein.