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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / „Ersatzlieferungs-Klausel“ unzulässig
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„Ersatzlieferungs-Klausel“ unzulässig

10. Januar 2006 von Nicola Straub

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In ihren AGB behalten sich viele Versandhändler pauschal das Recht auf Ersatzlieferungen vor für den Fall, dass der ursprünglich bestellte Artikel nicht mehr vorrätig oder nicht mehr lieferbar ist.

Eine solche pauschale Klausel in den AGB ist jedoch nicht zulässig, wie die Zeitschrift c’t berichtet (Noogie C. Kaufmann: Wer hat das bestellt? Händler dürfen sich kein Recht auf Ersatzlieferung vorbehalten, c’t 2/2006).

Im September 2005 hatte das BGH gegen den Online-Ableger des Versandhandelshauses ‚Otto‘ wegen folgender AGB-Klausel geurteilt:

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Erstazartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. […]"

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte ein Unterlassungsurteil angestrebt, da man in der Klausel eine unzulässige Banachteiligung der Kunden sah. Gegen dieses Unterlassungsurteil hatte ‚Otto‘ zunächst erfolgreich Berufung eingelegt, in der Revision vor dem BGH unterlag das Unternehmen nun jedoch. Diese höchstrichterliche Entscheidung ist nun rechtskräftig.

Die Begründung des Gerichtes fußt dabei gleich auf zwei Umständen: Grundsätzlich sah der BGH in der pauschalen Klausel einen "unzulässigen Änderungsvorbehalt" nach § 308 Nr. 4 BGB gegeben. Zusätzlich fand es die Klausel zu wenig transparent. Es werde beispielsweise der Eindruck erweckt, der Kunde dürfe den Ersatzartikel nur während der durch das Fernabsatzgesetz geregelten 14 Tage zurückweisen – tatsächlich hat der Kunde jedoch grundsätzlich das Recht, die Ersatzlieferung abzulehnen.

Damit sind die Möglichkeiten der Versandhändler im Falle nicht-lieferbarer Artikel stark eingeschränkt worden. Die meisten Kommentatoren sehen in dem Urteil eine Stärkung der Kundenrechte. Dass sich dies aber u.U. auch negativ für die Kunden auswirken kann, beleuchtet der Autor des c’t-Artikels. Er verweist darauf, dass viele Kunden – gerade bei zeitkritischen Bestellungen für Geschenke o.ä. – mit einer (passenden) Ersatzlieferung vermutlich glücklicher seien, als mit einer schlichten Benachrichtigung "nicht lieferbar":

"Vielleicht ist es manchem Kunden tatsächlich lieber, anstelle eines lapidaren Hinweises "Digitalkamera Super-Megapix 200 nicht am Lager – Autrag daher storniert" ein technisch gleichartiges und gleichwertiges Modell "Hyper-FineImage P2" zugeschickt zu bekommen. Die Möglichkeit, dieses genau anzuschauen und im Zweifelsfall zurückgehen zu lassen, bleibt ihm ohnehin."

Das Urteil im Wortlaut gibt es hier (PDF, 43,1 kb).

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Marketing

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