Alles neu macht der Mai! – Diese einfache Weisheit gilt auch teilweise für die News in Sachen IT-Recht. Hier gab es die eine oder andere Neuheit. Händler dürfen sich aber auch über die Bestätigung ihrer guten Rechte freuen.
Soforthilfen nicht pfändbar
Besonders kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige sind während der Corona-Krise auf Unterstützung angewiesen. Die Soforthilfen von Bund und Ländern helfen zumindest über Liquiditätsengpässe hinweg und können eine Schließung erst mal verhindern.
Ein Unternehmer aus NRW staunte nicht schlecht, als die ausgezahlte Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro direkt wieder weg wahr. Grund war eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung, mit der das Konto belastet war. Der Unternehmer hatte nämlich noch Umsatzsteuerschulden aus den vorangegangenen Jahren.
Das Finanzgericht Münster stellte allerdings fest: So nicht! Die Corona-Soforthilfe soll die finanziellen Nöte abmildern, die durch die Coronakrise entstanden sind. Sie sei jedoch nicht dazu da, Schulden aus der Zeit davor zu begleichen. Eine Pfändung der Soforthilfen würde zu einem unangemessenen Nachteil für die betroffenen Unternehmen führen.
Marketing-Cookies nur mit aktiver Einwilligung
Das lang erwartete Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Cookies ist endlich da und bringt erwartungsgemäß nichts neues. Wie bereits prognostiziert bewerteten die Richter das Setzen von Cookies auf Grundlage eines vor markierten Kästchens als rechtswidrig. Seitenbetreiber müssen sich die Einwilligung für nicht-notwendige Cookies also über ein sogenanntes Opt-In-Verfahren einholen, bei dem der Seitenbesucher aktiv ein Kästchen anklicken muss.
Portoerhöhung der Deutschen Post rechtswidrig
Ende Mai stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Portoerhöhung der Post im Zeitraum von 2016 bis 2018 rechtswidrig war. Geklagt hatte der Bundesverband Paket und Expresslogistik (BIEK). Konkret ging es um die Erhöhung von 62 auf 70 Cent für einen Standardbrief. Das Gericht stellte fest, dass die Grundlage, auf der die Erhöhung stattfand, rechtswidrig ist. Im Jahr 2015 hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Methode zur Gewinnzuschlagsbemessung verändert. Diese Änderung ist allerdings nicht vom Postgesetz gedeckt.
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