Handschriftlich unterzeichnetes Mandat notwendig
So soll ab 01. Februar 2014 jeder Lastschrift zwingend ein handschriftlich unterzeichnetes Mandat vorausgehen. Dabei gibt es zwei Typen von Lastschriftsmandaten: ein einmaliges und ein wiederkehrendes Mandat. Ein einmaliges Mandat ist wirklich nur für einen Einzug gültig und kann danach nicht mehr verwendet werden.
Abhängig vom Verfahren, muss der Käufer dieses Mandat nun entweder an den Händler geschickt (CORE, Basislastschrift Verfahren) oder an seine eigene Bank papierhaft senden (B2B, Firmenlastschrift Verfahren). Dieses Mandat ist nicht beitragsgebunden. Es muss also kein neues Mandat erfasst werden wenn sich der Betrag ändert.
Beim Basislastschrift Verfahren gibt der Händler das digitalisierte Mandat wiederum seiner einziehenden Bank mit der Lastschrift mit.
Beim Firmenlastschrift Verfahren verzichtet der Kunde mit Einsendung des Mandats an seine Bank auf das Widerrufsrecht.
Lange Vorlaufsfristen
Der Händler muss den Käufer 14 Tage vor Einzug des Rechnungsbetrags informieren (Pre-Notification), wenn nichts anderes mit ihm vereinbart wurde. Über eine Vereinbarung beispielsweise den AGB kann die Frist jedoch auf einen Tag minimiert werden. Die Form der Vorankündigung ist nicht festgelegt. So kann eine Rechnung die sowieso verschickt wird oder eine E-Mail über die Zahlung informieren.
Bei der ersten Lastschrift muss der Datensatz fünf Bankarbeitstage vor Fälligkeitstermin bei der Bank eingereicht werden. Ab der zweiten Lastschrift (wiederkehrende Lastschrift) reichen zwei Bankarbeitstage vor Fälligkeitstermin. Jede Bank hat ein Zeitfenster (z.B. 14 Uhr) bis die Zahlungen eingereicht werden müssen. Nach diesem Zeitpunkt muss zusätzlich ein weiterer Bankarbeitstag eingerechnet werden.
Bei wiederkehrenden Abbuchungen reicht eine Aufstellung in Form eines Zahlplanes, dem alle folgenden Lastschriften zu entnehmen sind. Ändert sich z.B. zum nächsten Termin nach dem Versandt einer Vorabankündigung der Betrag oder der Fälligkeitstag, so muss eine erneute Vorabankündigung verschickt werden.
Hinweis: Alle Tage beziehen sich auf den Fälligkeitstermin der Lastschrift, der im Buchungssatz angegeben werden muss. Also dem Tag der Abbuchung beim Debitor und der Wertstellung beim Kreditor.
Da ein großer Teil der Internetkäufe über Bankeinzug getrost den erstmaligen Lastschriften zugeordnet werden können, ergibt sich daraus nachstehend skizziertes Dilemma.
Nachtrag vom 22.08.: Wie uns erst heute bekannt wurde, wird offensichtlich erwähnt in einem sog. COR1-Verfahren die Vorlauffrist für die Einreichung bei der Bank ab November 2012 auch bei Erst-Lastschriften auf einen Werktag zu verkürzen.
Lastschrift wie wir sie kennen ist tot
Bisher konnte man spätestens nach einem Werktag davon ausgehen, dass die Lastschrift nicht mehr mangels Deckung zurückgeht und verschickte dann die Ware. Jetzt muss man mindestens sechs Werktage einplanen. Immer vorausgesetzt, der Kunde verschickt umgehend sein handschriftlich unterzeichnetes Mandat an den Händler.
Verschickt er dieses später, verzögert sich die Auslieferung um weitere x Tage. Die Ware muss also deutlich länger reservieren, bis man davon ausgehen kann dass der Käufer – ähnlich der Vorkasse – tatsächlich die Bestellung wahrnehmen möchte.
In vielen Fällen wird ihm das Procedere zu umständlich sein und er verzichtet trotz Bestellung auf die Order. Zumal er Stand heute dieses Mandat ja per Post an den Händler leiten muss. Und auch wenn bis hierher alles seinen Weg geht, bleibt die Frage welcher Kunde heutzutage noch auf seinen Artikel mindestens sechs Werktage + Lieferzeit warten möchte.
Selbstverständlich, kann der Käufer beim Online-Shop auf eine andere Zahlart ausweichen. Doch abhängig von der Kundenstruktur wird dies nicht immer möglich sein. Das wiederum bedeutet einen massiven Umsatzeinbruch und bringt bestenfalls höheren Kosten für alternative Zahlarten wie Kreditkarte, Rechnungskauf und Paypal etc. mit sich, wenn es gelingt die Käufer auf eine andere Zahlart umzuleiten.
Gleichwohl wird es nicht jeden Shop-Betreiber gleich hart treffen. Es hängt ganz davon ab wie hoch der bisherige Anteil der Lastschrift im Zahlarten-Mix ist.
Aber egal, wie man es dreht und wendet: Die Lastschrift, ein bei Online-Händlern und Kunden gleichermaßen beliebtes, weil einfaches und günstiges, Zahlungsmittel, dürfte tot sein.
Aufhalten lassen sich die SEPA Lastschriften nicht mehr. Auch ergeben sich höchstwahrscheinlich für viele Unternehmen tatsächlich einige gewichtige Vorteile. Aber für Online-Händler trifft dies sicherlich nicht zu.
Allerdings steht zu hoffen, dass sich einige Auswüchse, wie beispielsweise das zwingend postalisch zu versendende Mandat noch eindämmen lassen. Auch, ist noch offen, ob und wie sich Payment-Anbieter und auch der einzelne Online-Händler darauf ausrichten, um den aufgeführten Auswirkungen mit Lösungen entgegenzuwirken.
Lesen Sie auf der nächsten Seite mehr zum künftigen Aufwand für die SEPA Lastschriften.
Andreas meint
EU – der Schwachsinn feiert Triumphe …
Dr. Andreas Kremser meint
Hallo,
das papierhafte Einsenden von Mandaten oder meinetwegen selbst als Scan oder Fax ist ein Systembruch im Online-Shop und schon von daher abzulehnen. Abgesehen davon, daß das kaum ein Kunde im B2C-Bereich akzeptieren würde. Es muß unbedingt darauf hingewirkt werden, daß die Willenserklärung zur Art der Bezahlung SEPA-Lastschrift bereits mit der Erteilung der Bestellung erreicht wird. Alles andere ist Mumpitz. Hier sind sowohl Gesetzgeber als auch die Zahlungsanbieter und Shopsystemhersteller gefordert brauchbare Lösungen zu entwickeln.
Harald Otto meint
Hallo,
im Jahr 2012 braucht doch niemand mehr Lastschriftverfahren oder SEPA wenn es mit Paypal oder Kreditkarte in Sekundenschnelle geht. Geschwindigkeit bestimmt unser Handeln. Wenn der Kunde heute bestellt will er morgen schon seine Ware in den Händen halten. Das ist unsere Aufgabe. Und wenn es noch schneller geht – noch besser. Amazon gibt hier den Takt vor.
Meiner Meinung nach ist SEPA eine Bankrott-Erklärung für die Banken, denen dank Paypal die Fälle davonschwimmen.
Viele Grüße
Harald Otto
Andreas Frank meint
@ Harald Otto: Sie unterschätzen offensichtlich die Zahl derer, die keine Kreditkarte nutzen möchten und Paypal ablehnen. Ich wüsste auch nicht, in wiefern ein Kunde durch Lastschrift den von Ihnen angebrachten Geschwindigkeitsnachteil hat. Auch bei Lastschrift hat er “ (…) morgen schon seine Ware in den Händen (…)“. Lastschrift mag Ihnen nicht gefallen, ok. Ihre Argumente dagegen sind aber mehr als dünn.
Alex meint
Das ist doch nur die eine Seite der Medaille. Sofern ich die Info Seite der Bundesbank http://www.sepadeutschland.de/de/sepa-lastschrift verstanden habe, hat der Kunde jetzt 13 Monate Zeit den vom Online Shop eingezogenen Betrag via Sepa Lastschrift ohne Mandat zurückzurufen.
Hübrit meint
Zur Klarstellung:
das B2B-Lastschriftverfahren darf nicht angewendet werden, wenn der Kunde (Zahlungspflichtige) ein Verbraucher ist. Dieses Verfahren (das in etwa mit dem heutigen, nicht widerrufbaren Abbuchungsverfahren vergleichbar ist) darf nur zwischen Unternehmen vereinbart und durchgeführt werden.
Zeichnet ein Verbraucher aus Unwissenheit trotzdem ein SEPA-B2B-Mandat, so ist dies nicht zulässig. Unter Umständen kann es sogar sein, dass seine Bank nicht am B2B-Verfahren teilnimmt und so die Lastschrift gar nicht zur Einlösung erhält.
In den SEPA-Rulebooks ist festgelegt, dass im Sinne des Verbraucherschutzes ein Privatkunde (Verbraucher) ausschließlich am CORE-Verfahren (SEPA Basislastschrift) teilnehmen darf (Widerrufsfrist: 8 Wochen nach Belastung; 13 Monate falls kein gültiges Mandat vorliegt).
Diese Rulebooks wurden von 32 Teilnehmerländern (mit jeweils 1 Stimme, unabhängig von Größe oder Transaktionsvolumen) beschlossen.
Thomas Kuchenbauer meint
Was viele nicht wissen. Bereits heute kann ein Kontoinhaber eine Lastschrift nach 13 Monaten „platzen lassen“, wenn der Gläubiger nicht nachweisen kann, dass ihm eine Einzugsermächtigung des Kontoinhabers vorliegt. Mit SEPA wird jetzt „nur“ noch klargestellt, in welcher Form das Mandat erteilt werden muss.
Online-Händler müssen sich dabei klar sein, dass sie unkalkulierbare Risiken eingehen, wenn sie insbesondere Firmen beliefern und auf schriftlich erteilte Mandate verzichten. Werden diese Firmenkunden zahlungsunfähig, ist möglicherweise der Insolvenzverwalter, der die 13-Monats-Frist ausnützt. Da kann sich jeder selbst ausrechnen, welchen Forderungsausfall er/sie sich leisten kann.
Ob Paypal wirklich eine Alternative für Online-Händler ist, wird sich erst noch zeigen müssen. Paypal hat meines Wissens von seinen Kunden keine unterschriebenen Einzugsermächtigungen vorliegen. Wenn Paypal zukünftig SEPA-konform Geld von Bankkonten abbuchen will, muss es von seinen vielen Millionen Kunden erst die Unterschrift auf einem SEPA-Mandat einholen. Und ob da alle mitmachen?