Die wenigsten elektronisch übermittelten Rechnungen sind digital signiert. Unternehmer und Freiberufler verlieren dadurch die Vorsteuerabzugsberechtigung. akademie.de erklärt, wie Sie zu gültigen Rechnungen kommen.
Rechnungen, die per Fax oder E-Mail übermittelt und/oder zum Download im Internet bereitgestellt werden (z. B. als PDF-Dokument) und keine "qualifizierte elektronische Signatur" tragen, stellen keine Rechnung im Sinne des Paragrafen 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz dar.
Während das bei Privatleuten überhaupt kein Problem darstellt, hat das für Selbstständige und Unternehmen unangenehme Folgen: Sie dürfen den enthaltenen Vorsteueranteil nicht von ihrer Umsatzsteuerschuld abziehen. Die Anerkennung als betrieblicher Aufwand im Rahmen der Gewinnermittlung ist zwar zum Glück nicht gefährdet. Angesichts der zunehmenden Zahl von Dienstleistern, die aus Kostengründen ausschließlich per E-Mail oder Internet-Download "fakturieren" (z. B. Telekommunikationsanbieter, Web-Hoster oder Internet-Provider) gehen die Vorsteuerverluste pro Jahr jedoch schnell in die Hunderte.
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Vorsteuerabzug auf der Basis elektronischer Rechnungen ohne qualifizierter Signatur werden vom Finanzamt nicht mehr anerkannt, berichtete Peter bereits. Nun fand der Heise Verlag noch eine weitere Stolperfalle, diesmal bei den (signierten!) Rechnungen d