Zwiespältige Regelung von Belehrungen in Onlineshops
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 05.12.2006 (Az. 5 W 295/06) entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Belehrung über das Widerrufsrecht wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn rechtswidrig ist und zumindest im Internet nicht mehr verwendet werden darf. Das Rechts-Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt daher, alle Widerrufs- und Rückgabebelehrungen in Internetpräsenzen und Auktionsangeboten der neuen Entscheidung anzupassen.
Nach dem gesetzlichen Muster aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) wird die Widerrufsfrist frühestens "mit Erhalt dieser Belehrung" in Gang gesetzt. Nach Auffassung des Senats ist diese Formulierung für die Belehrung vor Vertragsschluss, also innerhalb einer Internetpräsenz, nicht geeignet. Gemäß Paragraph 355 Absatz 2 Satz 1 BGB beginne die Frist erst zu laufen, wenn der Käufer außerdem eine gesondert mitzuteilende Widerrufsbelehrung in Textform erhalten habe. Mit Erhalt der Belehrung im Internet – etwa in einem Onlineshop – beginne die Frist dementsprechend gar nicht zu laufen, so dass die Musterformulierung rechtswidrig sei.
"Die Entscheidung bezieht sich zwar auf das Muster der Widerrufsbelehrung, ist aber auf die Rückgabebelehrung ebenso übertragbar. Das gesetzliche Muster sollte daher nur noch für die Belehrung in Textform nach der Bestellung oder nach einer Onlineauktion unverändert verwendet werden. In Onlineshops oder Auktionsangeboten sollte dagegen der Belehrungstext zum Fristbeginn der neuen Rechtsprechung angepasst werden", erläutert Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer die Konsequenzen des Beschlusses.
Dazu empfiehlt die Expertin, die falsche Passage zum Fristbeginn etwa durch diese
Formulierung zu ersetzen: "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsfrist zu laufen."
"Aber auch mit geänderter Belehrung sind Internethändler nicht vor Abmahnungen sicher", so Heukrodt-Bauer weiter. "Da es auch gegenteilige Urteile gibt, stecken Händler jetzt in der Klemme: Wer die Belehrung im Onlineshop abändert, kann ebenso abgemahnt werden, wie derjenige, der das gesetzliche Muster unverändert weiter nutzt." Rechtssicherheit kann hier nur eine Gesetzesänderung oder ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes schaffen.
Weitere Informationen unter www.legalershop.de
Ben meint
Hallo,
weiss jemand wie es mit dem Widerruf aussieht, wenn man die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der Ware beginnen lässt?
Also z.B.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Waren ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Frist beginnt mit Erhalt der Waren. Sie erhalten die Widerrufs-Belehrung in Textform nach Ihrer Bestellung per Email. ….“
AG meint
Zum Fristbeginn bei Verbraucherverträgen sagt der 355 BGB “ http://bundesrecht.juris.de/bgb/__355.html“ etwas – gerade bei Warenlieferungen. Auch bei den eingesetzten Fristen sollte man auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses schauen. z.B. wären 4 Wochen kein Monat.
Ben meint
Danke für den Tipp mit dem Monat statt den 4 Wochen.
Wenn ich den Paragraphen richtig verstehe, beginnt die Widerrufsfrist sowieso erst wenn die Ware beim Kunden eintrifft, *und* wenn ich den Kunden in Schriftform (also auch per Email) über das Widerrufsrecht informiert habe?
Ist das so richtig? Oder habe ich da was übersehen?
AG meint
dito, da es der Händler sonst in der Hand hätte den Fristbeginn mit einer E-Mail auszulösen und ggf. die Warenlieferung zeitlich zu verschleppen und damit den Käufer um sein Widerrufsrecht zu bringen. Nach obiger Entscheidung, wie auch den weiteren Urteilen (KG / OLG Hamburg) und etwaigen Gegenauffassungen (LG Münster / Flensburg) ist hier aber gar nichts mehr abmahnsicher. Die Bunderegierung sieht allerdings noch keinen Handlungsbedarf(google „Bundesregierung Musterwiderrufsbelehrung“) Es bleibt also nur das Warten auf den BGH.
Ben meint
Danke für die Infos!