Seit vergangenem Jahr verbietet Adidas seinen Händlern, deren Artikel auf Online-Märkten wie eBay oder Amazon zu verkaufen. Auch wenn Adidas die Einhaltung dieser Bedingung angeblich sehr genau prüfe, gibt es nach wie vor einen regen Handel der Adidas-Produkte auf den genannten Marktplätzen. Möglicherweise, ist ja auch Adidas selbst bewusst, dass sie sich mit dieser Vertriebseinschränkung möglicherweise auf dünnem Eis bewegen.
So gehen die Wettbewerbshüter des Bundeskartellamts nun der Frage nach, ob der Sportartikelhersteller mit seinen Vertriebsregeln den Online-Handel behindert. Das Bundeskartellamt führt, laut dem Branchendienst etailment, auch gegen Asics Deutschland ein Verfahren und hat auch Beschwerden über Nike vorliegen. Im Asics-Verfahren gehe es dabei, um das generelle Verbot elektronischer Marktplätze, bei Adidas um ein Verbot des Verkaufs für offene elektronische Marktplätze.
Lesen Sie zu dem Thema, auch die ausführlichen Artikel zum Thema von unserer Gastautorin Sabine Heukrodt-Bauer.
- Kartellrecht und Onlinehandel: Vertikale Vertriebsbeschränkungen im Überblick
- Verkauf von Markenwaren – Ist die Erlaubnis des Markeninhabers erforderlich?
Als Fachanwältin für Informationstechnologierecht und Master of Laws (LL.M.) im Medienrecht, berät sie vornehmlich beim Aufbau und Betrieb von Onlineshops, eCommerce-Plattformen und Marketplaces.