Beim Fernabsatz trägt grundsätzlich der Unternehmer die Kosten der Rücksendung der Ware, wenn der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Davon abweichend darf der Unternehmer mit dem Verbraucher aber vertraglich vereinbaren, dass der Verbraucher im Falle eines Widerrufs die regelmäßigen Rücksendekosten zu tragen hat, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 Satz 3 BGB).
Unter folgenden Voraussetzungen hat der Verbraucher danach die Rücksendekosten nach einem Widerruf zu tragen.
1. Der Unternehmer hat die 40 EUR-Klausel vereinbart
Der Unternehmer muss in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vereinbarung zur Kostentragungspflicht des Verbrauchers aufnehmen. Die Klausel für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann so formuliert werden:
Kostentragungsvereinbarung
Machen Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, haben Sie die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.
2. Die Widerrufsbelehrung enthält die 40 EUR-Klausel
Zusätzlich muss der Verbraucher innerhalb der gesetzlichen Widerrufsbelehrung darauf hingewiesen werden, dass er die Rücksendekosten bei einem Warenwert bis zu 40 EUR selbst zu tragen hat. Das gesetzliche Muster nach Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sieht unter Ziffer 10 der Gestaltungshinweise eine entsprechende Formulierung vor, die der Unternehmer dazu in das Muster einfügen kann. Dort heißt es:
Ist entsprechend § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB eine Übernahme der Versandkosten durch den Verbraucher vereinbart worden, kann der Klammerzusatz weggelassen werden. Stattdessen ist hinter „zurückzusenden.“ Folgendes einzufügen:
„Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
3. Der Warenwert der zurückzusendenden Sache ist nicht höher als 40 EUR oder der Verbraucher hat bei einem höheren Preis der Sache die Gegenleistung oder eine Teilzahlung noch nicht erbracht
WARENWERT BIS 40 EUR
Unklar ist derzeit noch, ob die 40 EUR-Grenze sich auf den Einzelwert oder den Gesamtwarenwert der Bestellung bezieht. Beispiel: Ein Verbraucher bestellt 3 Pullover zu je 39,90 EUR und schickt einen Pullover nach einem Widerruf zurück. Muss er jetzt die Kosten für die Rücksendung des einen Pullovers selbst tragen?
Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen noch nicht vor. Es spricht jedoch viel dafür, dass es auf den Einzelwarenwert ankommt. Nach § 357 Abs. 2 BGB ist der „Preis der zurückzusendenden Sache“ maßgebend. Aufgrund der Formulierung der Vorschrift ist von einer einzelnen Sache auszugehen. Anderenfalls müsste sich der Wortlaut auf die Mehrzahl, nämlich den „Preis der zurückzusendenden Sachen“, beziehen. Auch sollte die Änderung der Fernabsatzvorschriften im Jahre 2004 gerade einem möglichen Missbrauch durch den Käufer vorbeugen. Der Käufer sollte nicht mehr Waren bestellen können als tatsächlich benötigt, nur um anschließend einen Teil kostenfrei zurücksenden zu können.
WARENWERT ÜBER 40 EUR
Darüber hinaus kann der Verbraucher nach der gesetzlichen Regelung auch bei einem Warenwert über 40,00 EUR die Rücksendekosten zu tragen haben, wenn er die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hatte. Was „Gegenleistung“ bedeutet, hängt entscheidend von der gewählten Zahlungsart im Einzelfall ab:
- Bei Zahlungsarten wie Zahlungsarten wie Paypal oder Sofortüberweisung muss der Unternehmer die Kosten der Rücksendung auch bei einem Warenwert über 40 EUR tragen. In diesen Fällen wird die Zahlung durch den Kunden bereits bei der Bestellung vorgenommen. Damit hat der Verbraucher seine Gegenleistung zu einem frühen Zeitpunkt bereits erbracht und der Händler kann ihm die Kosten der Rücksendung zwar bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR, nicht jedoch auch bei einem höheren Warenwert auferlegen.
- Bei den Zahlungsarten Überweisung, Vorkasse, Einzugsermächtigung oder Zahlung per Kreditkarte kommt es entscheidend darauf an, wann der Kunde die Zahlung bewirkt hat. Es zählt der Zeitpunkt Vornahme der Leistungshandlung durch den Kunden, nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Unternehmer. Das bedeutet: Bei Überweisung und Vorkasse ist die Erteilung des Überweisungsauftrags durch den Kunden maßgebend und nicht der Zahlungseingang auf dem Konto des Händlers. Sobald der Kunde die Überweisung an seine Bank übergeben hat, hat er die Gegenleistung bewirkt und der Unternehmer hat die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert über 40,00 EUR zu tragen.
- Bei Einzugsermächtigung wird die eigentliche Zahlungs-Bringschuld des Käufers zur Holschuld des Händlers. Der Käufer hat das seinerseits Erforderliche getan, wenn er die Einzugsermächtigung erteilt hat und genügend Geld auf seinem Konto vorhanden ist. Die Einziehung selbst – und damit auch der Zeitpunkt der Zahlung – ist Sache des Händlers. Bei Einzugsermächtigung hat daher der Händler die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn der Wert der Ware 40,00 EUR übersteigt und der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Das dürfte unabhängig davon gelten, wann der Händler das Konto des Käufers belastet.
- Wenn der Käufer mittels Kreditkarte bezahlt, liegt erst ab der Belastung des Kreditkartenkontos eine Zahlung und damit eine Gegenleistung vor. Bei Kreditkartenzahlung hat der Händler nach den Kreditkarten-Händlerbedingungen einen Anspruch auf Zahlung gegen das Kreditkartenunternehmen, der neben den eigentlichen Zahlungsanspruch gegen den Karteninhaber tritt und diesen absichert. Dieser Anspruch ist im Verhältnis zum Karteninhaber als Leistung erfüllungshalber anzusehen.
- Bei Nachnahme-Zahlung stellt sich das Problem, wenn der Verbraucher den Widerruf erklärt, noch bevor er die Ware erhält. Dann hat er seine Leistungshandlung noch nicht erbracht und muss folglich die Rücksendekosten tragen, wenn die Ware bereits auf dem Versandweg war. Erklärt der Kunde dagegen nach Erhalt und Bezahlung der Ware den Widerruf, muss der Händler die Rücksendekosten tragen, wenn der Kaufpreis über 40,00 EUR liegt.
- Bei Zahlung auf Rechnung bekommt der Verbraucher zunächst die Ware zugeschickt und hat eine gewisse Frist Zeit, die Rechnung zu begleichen und/oder binnen 14 Tagen sein Widerrufsrecht auszuüben. Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, ohne zuvor die Rechnung bezahlt zu haben, hat er die Rücksendekosten zu tragen. Hat der Verbraucher allerdings die Rechnung bereits bezahlt und entschließt sich dann doch zum Widerruf, hat der Händler die Rücksendekosten zu tragen.
Aber es gibt Hoffnung für Händler: Nach dem bisherigen Stand des neuen, für 2013 geplanten Fernabsatzrechts (Im Dezember 2011 ist mit der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 eine neue EU-Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft getreten, die bis 13.12.2013 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Dazu liegt bereits ein erster Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz vor.) trägt immer der Verbraucher die Kosten der Rücksendung nach einem Widerruf. Ausnahme: Der Unternehmer hat sich bereit erklärt, die Rücksendekosten zu tragen oder er hat den Verbraucher nicht über diese Rechtsfolge informiert.
Michael Wiechert meint
Ganz offen – so wirklich nachvollziehen kann man mit gesundem Menschenverstand die Rechtslage nicht. Also müsste der Kunde bei Rechnungskauf eigentlich die Rücksendekosten stets selber tragen – nur wenn man versuchen würde dies zu vermitteln wäre der Kunde doch ein Volltrottel wenn er nicht erstmal seine Rechnung zahlt und danach widerruft.