Wer dachte im Internetrecht könnte es nicht mehr schlimmer kommen, sieht sich getäuscht. Die deutschen Gerichte haben immer noch einen Schuss parat. Im E-Mail Marketing hat sich das sog. Double opt-in Verfahren seit Jahren bewährt. Dieses wurde vom OLG München nun faktisch für rechtswidrig eingestuft.
Es ist ja bekannt, dass man keine unaufgeforderte Werbung per Mail verschicken darf. Und das ist gut so. Gelöst werden kann dies unter anderem, indem man einen Newsletter anbietet, für den sich Internetnutzer mit Ihrer E-Mailadresse anmelden müssen.
Um nun sicherzustellen, dass es sich bei dem Newsletter-Interessenten tatsächlich um den Besitzer der Mailadresse handelt, wird üblicherweise nach Anmeldung eine Mail mit Bestätigungslink an diese Adresse verschickt. Durch Anklicken dieses Links bestätigt der Inhaber der Emailadresse, dass er tatsächlich in den Newsletterverteiler aufgenommen werden möchte.
So weit, so bewährt. Nun ist aber das OLG München auf die Idee gekommen, dass alleine schon die Mail mit Bitte um Bestätigung einen werblichen Charakter habe. Entsprechend müsste bereits für den Versand dieser Bestätigungsmail eine Einwilligung vorliegen.
Es wird von Unternehmen also erwartet, dass man alleine schon für das Einholen des Einwilligungsnachweises einen Nachweis über das Vorliegen der Einwilligung nachweisen kann.
Aufmerksam auf diese – freundlich ausgedrückt – Kuriosität der deutschen Rechtssprechung wurden wir durch einen Artikel von Sebastian Schulz im bvh-Blog.
Schulz geht davon aus, dass der BGH Gelegenheit bekommt, dieses Urteil im Revisionsverfahren zu prüfen und korrigieren wird. Dennoch empfiehlt er als Sofortmaßnahme unter anderem in den Bestätigungsmails vorläufig jegliche werbliche Aussage zu entfernen.
Nachtrag der Redaktion vom 22.11.2012: Unserer Auffassung nach, sind die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen nicht wirksam da das OLG München unabhängig vom Inhalt die Bestätigungsmail bereits als Werbung betrachtet.
Weiter empfehlen wir jedem Leser auch unseren heutigen Artikel Double opt-in vor dem Aus: Nachgefragt bei RAin Heukrodt-Bauer
Dennis meint
Erklärt das Gericht auch wie man diese Einwilligung für die Einwilligungsmail bekommen soll?
Richter haben echt fast alle einen an der Klatsche….
Peter Höschl meint
Na ja, ich stelle mir das so vor: Auf seiner Webseite bewirbt man den Newsletter und bittet die Interessenten – statt Eingabe seiner Mailadresse – die Einwiligung per Fax oder Brief zu schicken. 😉
Dieter Caspar meint
Das Urteil des OLG München bedeutet nicht das Ende der double-opt-in Verfahren. In dem zu Grunde liegenden Fall liegt die Problematik darin, dass die Beklagte Firma nicht nachweisen konnte, dass der Kläger auf der Webseite sich in den Newsletter-Verteiler eingetragen hat. So gesehen verlangt die Rechtsprechung, dass auch die Eintragung in die Newsletter-Liste protokoliert werden muss.
Konkret bedeutet dieses Urteil, dass bereits die Eintragung in ein E-Mail Eintragungsformular über eine Webseite mit Angabe der IP-Adresse sowie Datum und Uhrzeit protokolliert werden muss.
Ferner hat das OLG ja die Zusendung der 2. E-Mail nach Bestätigung im double-opt-in ausdrücklich für zulässig erklärt.
Peter Höschl meint
Vorausgeschickt sei, dass ich ja definitiv Rechtslaie bin. Aber ich lese im Urteil auch „Nach diesen Grundsätzen fällt auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, als Werbung unter das Verbot…“
Woraus leiten Sie die von Ihnen erwähnte Auslegung ab?
Leicos meint
Der Titel ist etwas arg reißerisch geraten.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang nur, inwieweit der Newsletterversender bei einer Newsletteranmeldung durch jemanden, der die Mailadresse unberechtigt verwendet, belangt werden könnte, wenn er die Speicherung der relevanten Daten (IP-Adresse) nachweisen kann. Hoffentlich kommt das zur Präzisierung zum BGH.
Aus dem Urteil:
„Für die Einwilligung trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH GRUR 2004, 517 [519] – E-Mail-Werbung I; BGH GRUR 2011, 936 – Double-opt-in-Verfahren Tz. 30). Für den Nachweis des inverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert. […] Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher
stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.
Demgegenüber hat die Beklagte eine ausdrückliche Einwilligung der Klägerin gerade nicht vorgelegt, sondern lediglich behauptet, dass sich die Klägerin auf der Internetseite der Beklagten unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse für das Newsletter-Abonnement angemeldet habe.“
http://www.omsels.info/wp-content/uploads/OLG-M%C3%BCnchen-Urt.-v.-27.9.12-29-U-1682-12-Best%C3%A4tigungsaufforderung.pdf
Machen wir uns nichts vor – es ist ja nicht so, dass es mittlerweile nicht auch gefakte Double-Opt-In-Mails gibt, von daher ist das Urteil im Grunde sogar nachvollziehbar.
Auch wenn es trotzdem einige Ungereimtheiten gibt, vor allem, weil ja noch der Link bestätigt und damit der Newsletter freigeschalten wurde …
Lukrativ war es jedenfalls nicht. Zu 50% gewonnen bedeuten für den Kläger in 2. Instanz doch erhebliche Kosten für die geforderten paar Mark Fuffzich… kann der Steuerberater dann ja von der Steuer absetzen. 😉
Peter Höschl meint
Sie zitieren „Verfahren, bei denen unklar ist, ob eine Einverständniserklärung tatsächlich von dem angerufenen Verbraucher stammt, sind für den erforderlichen Nachweis ungeeignet.“
Aus welcher Passage im Urteil geht denn hervor, dass die Einwilligung mittels IP-Adresse und Datum ausreichend nachgewiesen werden könne?
Und solange mir das niemand aufzeigen kann, finde ich den Titel gar nicht reißerisch. 😉
Nicola Straub meint
Hallo Leicos,
das ist tatsächlich auch in meinen Augen der „Casus cnactus“ 😉 an der Sache. Betrachtet man die Textinhalte der beiden Mails, insbesondere der „Checkmail“, bei der es im Urtail geht, so sieht das für mich doch so aus, als wäre ein typisches und professionelles Double-opt-in-Verfahren verwendet worden. Solche aber protokollieren in der Regel tatsächlich auch Uhrzeit/IP, notfalls protokolliert der Server zumindest den Zugriff auf das Formular.
Im Urteil wird zwar betont, der Beklagte habe keinen Beweis erbracht, nicht gesagt wird aber, welche Versuche der Beweisführung denn da waren. Das Gericht verlangt als Beweis eine „elektronische Speicherung“ und „jederzeitige Ausdruckbarkeit“ der „Einverständnis-Erklärung“, was genau gemeint ist, wird aber nicht gesagt.
Eventuell wurde tatsächlich IP und Uhrzeit vorgelegt (wie gesagt, ich gehe davon aus, dass hier Daten vorgelegen haben dürften), das reichte aber dem gericht nicht aus??? DAS würde ich allzu gern wissen!
Denn auch eine Protokollierung von IP udn Uhrzeit ist ja keine vollständige „Einverständniserklärung“. Es ist solange noch nicht einmal ein BEWEIS, bis nicht ein Gericht (innerhalb der Daten-Vorhaltefrist) die Anordnung zur Auflösung der Daten an den Zugangs-Provider gegeben hat. Jedenfalls wenn man es eng sehen will – und das OLG München will es ja offenbar sehr eng sehen.
Herzlich, Nicola Straub
Dieter Caspar meint
Ich hoffe auch, dass der BGH im Revisionsverfahren dieses Urteil deutlich korrigieren wird, und vor allem klare Aussage darüber machen, was für Erfordernisse an eine Protokollierung der Einwilligung zu stellen sind.
Auf der anderen Seite lag es hier ja so, dass die Firma nur behauptet hat der Empfänger habe sich eingetragen. Konkrete Beweise konnte sie nicht vorlegen.
Oleg Klimenkow meint
Hallo und vielen Dank für die eure Meinungen.
Muss viel deutlicher gemacht werden das es um eine einzelne Firme und nicht alle treffen wird.Außerdem sollten die schon mehr drauf auch als eine privat Person und haben daher auch viel mehr Verantwortung.Die mittel sind gegeben um sich darum zu kümmern.
Ich denke auch das es einzelne private nicht treffen wird bzw. es sich aufklären wird.Sowas macht nur die Leute verrückt die davon nicht betroffen sind oder werden.Es ist doch wie mit dem Datenschutz.
Facebook hier und da und was der Rest macht bekommt keiner mit, klar bei facebook gibts auch viel zu holen bzw nette Deals zu machen.Einer will einem immer ans Bein….!
Peter Höschl meint
Grundsätzlich betrifft es JEDEN der Newsletter versendet und nicht nur eine einzelne Firma. Es wird sicherlich nicht viele Privatpersonen geben, die einen Newsletter betreiben für den man sich anmelden muss.
Oleg Klimenkow meint
Grundsätzlich ja, dass stimmt aber es ist unmöglich jeden privaten zu überprüfen und der Aufwand ist zu groß.
Daher gehe ich einfach davon aus ,dass wenn es wenn trift es zuerst Firmen sind die auch ordentlich was zu verlieren haben.
Und wie oft ist wohl genau dieser Fall auf kleinen Seiten aufgetaucht?
Bisher hab ich nur von dieser Firma gehört und nicht das es die einige Private erwischt hat. Natürlich passiert es jeden Tag. Aber das hat einen Grund warum die Welle nun auf alle übergeht, hätte essen kleinen erwischt , so würde es doch keinen kümmern. Klar kann es jeden treffen aber man muss sich nicht mit einem Unternehmen vergleichen und die strafen sind da auch anderes. Wie gesagt es liegt an der Verantwortung die diese Firme zu tragen hat und diese hat sie wohl nicht ganz so ernst genommen. Eine Private Person wird anders behandelt als eine Firma und darum wird es auch, wenn es dazu kommt eine andere härt der strafe geben. mehr wollt ich net sagen.lass euch net verrückt machen von dingen die Firmen auslösen, es nicht morgen einer vorbei und nimmt euch unter die Lupe. Erst mal geht es um diese Firma da.