Amazon hatte ja bereits angekündigt, dass man Händler zwingen wolle, ein freiwilliges 30-tägiges Rückgaberecht einzuführen. Nun macht die Plattform Ernst mit der „erzwungenen Freiwilligkeit“: Wie die IT-Recht-Kanzlei berichtet, wurden bei Händlern die händlereigenen Widerrufsbelehrungen ohne Rücksprache dahingehend verändert, dass die Widerrufsfrist von den (gesetzlich geforderten) 14 auf („freiwillige“) 30 Tage angehoben wurde.
Dabei ging Amazon so vor, dass die Händler-AGB gespiegelt (kopiert) wurden, wobei in der Kopie die Zahl 14 durch 30 ersetzt wurde. Hierdurch waren zeitweise in den Händlerinfos auf Amazon zwei Versionen von AGB zu sehen, eben mit dem einen Unterschied in der Fristangabe. Überflüssig zu erwähnen, dass eine solche widersprüchliche Doppelbelehrung aus rechtlicher Sicht geradezu kreischend irreführend ist – und damit eine hohe Abmahngefahr birgt.
Händler, die auf Amazon verkaufen, sollten darum schnellstmöglich ihre Texte überprüfen und doppelt vorhandenen AGB oder Widerrufsbelehrungen löschen. Allerdings: Löschen oder Ändern kann man nach Amazon-Angaben nur noch die Widerrufsbelehrung (unter Einstellungen — Ihre Informationen und Richtlinien — Benutzerdefinierte Hilfeseiten), der Amazon-Infotext mit dem 30 Tage- Hinweis unter „Widerrufsrecht“ kann nicht meh reditiert werden, „weil Amazon dieses festgelegt hat“ (O-Ton Amazon).
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
Indien-Schmuckkunst meint
Ist ja unglaublich – die totale Entmündigung – erinnert mich ein wenig an ebay – nur mit noch dreisterer Vorgehensweise. Ja ja der Markt regelt alles….