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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Onlinehändler können Kaufvertrag bei Irrtum über Preisangabe anfechten
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Onlinehändler können Kaufvertrag bei Irrtum über Preisangabe anfechten

21. Februar 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Wer sich bei der Eingabe von Preisen im Onlineshop vertippt und den Irrtum erst nach Versendung der Auftragsbestätigung bemerkt, kann den Kaufvertrag wegen Irrtums anfechten. Der Händler ist dann nicht mehr zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet und kann die Versendung der Ware zu dem falschen Preis verweigern. Allerdings kann sich der Verkäufer schadenersatzpflichtig machen. Darauf weist Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Muster-Rechtsshops im Internet legalershop.de, hin.

Beim Onlineshopping kommt ein verbindlicher Kaufvertrag erst mit der Bestätigung des Auftrags durch den Verkäufer zustande. Der Shop stellt die Einladung an den Kunden dar, mit der Bestellung ein Angebot auf Kaufvertragsschluss abzugeben. Der Verkäufer nimmt dieses Angebot durch die Bestellbestätigung an. Erst dann ist der Verkäufer zur Lieferung der Ware gegen Kaufpreiszahlung verpflichtet.

Hat sich der Verkäufer bei der Preisauszeichnung vertippt und irrtümlich einen viel geringeren Preis angegeben als gewollt, kann er die Bestellbestätigung gemäß § 119 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anfechten. "Durch die Anfechtung wird der Vertrag nachträglich beseitigt", weiß Heukrodt-Bauer. "Doch damit ist der Verkäufer noch nicht aus allem heraus. Nach § 122 BGB macht er sich bei Anfechtung gegenüber dem Käufer, der auf die Gültigkeit der Bestellbestätigung vertraut hat, schadenersatzpflichtig."

Die Schadenersatzpflicht besteht aber nicht, wenn der Käufer den Irrtum über den Preis hätte erkennen können. "Wenn der ausgezeichnete Preis der Ware so stark vom tatsächlichen Wert abweicht, dass der Irrtum des Verkäufers offensichtlich ist, kann sich der Käufer nicht auf sein Vertrauen berufen. Dann entfällt die Schadenersatzpflicht des Verkäufers", so die Rechtsexpertin.

Über legalershop.de

Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Marketing

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