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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Drum prüfe, wer eMail-Werbung versendet
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Drum prüfe, wer eMail-Werbung versendet

23. April 2010 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von:- Anzeige -

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emailUnd wieder hat jemand E-Mail-Werbung an Mailadressen versendet, für die er keine explizite Einwilligung hatte. Da halfen vor dem LG Dresden auch keine der Ausreden, die der Beklagte so verzweifelt aufeinander stapelte.

Das Shopbetreiber-Blog berichtet über ein Urteil vom Ende letzten Jahres, das dafür sorgte, dass für einen gastronomischen Betrieb eine Veranstaltungswerbung letzlich sehr teuer wurde.

Zugesendet worden war eine Werbemail an einen Rechtsanwalt, geklagt hatte dann ein klagebefugter Verband. Die verzweifelt anmutenden „Erklärungsversuche“ des beklagten Mailversenders griffen vor Gericht nicht:

  • Die Mail wurde gar nicht gesendet.
  • Die Mail wurde nur durch einen einmaligen, unvorhersehbaren Mitarbeiterirrtum versendet worden.
  • Der Versand kann nur erfolgt sein, weil der Rechtsanwalt seine Adresse für Newsletterzusendungen ‚irgendwann einmal‘ zur Verfügung gestellt hatte.
  • Wer im Geschäftsverkehr seine Mailadresse veröffentliche stimme doch konkludent dem Erhalt von Werbung zu.

Man mag über dieser hilflosen Argumentationsreihe lächeln, besser nimmt man dieses Urteil als Anlass, seinen eigenen Verteiler einmal zu überprüfen. Denn eine Einordnung als Bagatelle ist seit dem Inkrafttreten des neuen UWG zum 30.12.2008 ausgeschlossen. Genervte Mail-Empfänger gibt es überall, vergessliche sowieso. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein genervter, evtl. vergesslicher Empfänger bei Ihnen beschwert ist also hoch:

Können Sie die explizite Einwilligung eines jeden Ihrer Mailempfänger jederzeit umgehend (und notfalls auch gerichtsfest) belegen?

Besser wär’s jedenfalls…!

Übrigens – so bekannt die Grundproblematik ist – verschärft zum Tragen kommt sie beim Einkauf von Adressen, wie wir erst kürzlich berichteten.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Datenschutz, E-Mail-Marketing, Recht

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Kommentare

  1. Robert Z. meint

    27. April 2010 um 10:02

    Hallo Nicola,

    da wird in dem Beitrag von eimem Streitwert 7.500 EUR gesprochen. Ich bin kein Jurist, aber nehme an, dass dieser Betrag auch die Höhe des Busgeldes darstellt, was der Beschuldige bei einer Verurteilung zahlen müsste, richtig?
    Aber wer bekommt eigentlich dann dieses Geld? Doch nicht der, der diese ach so böse Werbe Mail bekommen hat, oder?

    > Zugesendet worden war eine Werbemail an einen Rechtsanwalt

    Dumm gelaufen 🙂

    Na schade, dass man diese Vögel anhand der eMail-Adresse oder ähnlichem nicht erkennen kann. Solche …piiiiip… gehören in jedem Shop auf eine Blacklist!

  2. Johann meint

    27. April 2010 um 10:50

    Hi,
    betrifft das eigentlich nur Endkonsumenten oder gilt es auch für B2B?

    liebe Grüße
    Johann

    • nicola meint

      27. April 2010 um 13:55

      Hallo Johann,
      auch im B2B, siehe diese Info (weiter unten im Text):
      http://www.trustedshops.de/shop-info/datenschutz-newsletter-versand-kundendaten-checkbox-bonitatsprufung-datenschutzerklarung-newsletter/
      Herzlich, Nicola

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