Wie aus einer aktuellen Pressemitteilung von Res-Media hervorgeht, hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main aktuell in seinem Urteil vom 4.12.2009 (Az. 3-12 O 123/09, nicht rechtskräftig) über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit einer fehlenden gesonderten Vereinbarung über die Rücksendekosten bei Ausübung des Widerrufsrechts, der so genannten „40-Euro-Klausel“, entschieden. Rechtsanwalt Christian Welkenbach von Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht, Mainz, sieht in der Begründung der 12. Kammer für Handelssachen einen wichtigen Beitrag zu mehr Rechtssicherheit für Online-Shop-Betreiber.
Nach der Entscheidung des LG Frankfurt am Main kann die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher nach Ausübung des Widerrufsrechts bei einem Preis der zurückzusendenden Sache von bis zu 40 Euro im Rahmen der Widerrufsbelehrung wirksam „konkludent“ vereinbart werden. Eine gesonderte Kostenübernahmevereinbarung, zum Beispiel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers, sei nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig. Das Urteil besagt, dass „nach Paragraph 357 Absatz 2 Satz 3 BGB […] dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden [dürfen], wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt.“
Demnach ist die folgende Formulierung gemäß der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu Paragraph 14 Absatz 1 und 3 BGB-Informationspflichtenverordnung (BGB-InfoV) im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichend: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.“
Rechtsanwalt Welkenbach betont jedoch, dass abzuwarten bleibe, ob sich weitere Instanzgerichte dieser Ansicht anschließen werden. Da eine gesonderte vertragliche Regelung über die Abwälzung der Rücksendekosten auf den Verbraucher keinen Nachteil bedeutet, sollte eine solch klarstellende Regelung zur Sicherheit von Online-Shop-Betreibern verwendet werden, bis die Frage höchstrichterlich entschieden ist.
Durch die richterliche Entscheidung wird das Abmahnrisiko insoweit deutlich reduziert. „Werden in dieser Hinsicht dennoch Abmahnungen ausgesprochen, sollte sich der Abgemahnte auf das aktuelle Urteil des LG Frankfurt am Main stützen und die Abmahnung zurückweisen“, empfiehlt Welkenbach. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Folglich sei eine abweichende Einschätzung durch das Berufungsgericht oder den Bundesgerichtshof nach derzeitigem Stand nicht ausgeschlossen.
Welkenbach rät Betreibern von Online- oder eBay-Shops, sich bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung möglichst genau nach der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung zu richten, die zum 11.06.2010 geändert wird und als Anlage zum Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) Gesetzesrang erfährt.
Weitere wichtige Erkenntnisse für Online-Shop-Betreiber aus dem Urteil des LG Frankfurt am Main sind unter http://blog-it-recht.de/ im Blog für IT-Recht von Res Media | Kanzlei für IT- und Medienrecht abrufbar.
www.shophexe.de meint