Aktuelles Urteil vom LG Frankenthal widerspricht Beschluss des LG Leipzig
Nach einem neuen Urteil des Landgerichts (LG) Frankenthal vom 14.02.2008 (Az. 2 HK.O 175/07) müssen eBay-Händler in ihren Angeboten nun doch nicht über das Zustandekommen des Vertrags und die Speicherung des Vertragstextes informieren. Das Informationsportal legalershop.de der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer empfiehlt Händlern dennoch, entsprechende Hinweise vorerst in ihre eBay-Angebote zu übernehmen.
Das aktuelle Urteil aus Frankenthal, an dessen Prozess die Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer beteiligt war, widerspricht einem Beschluss des LG Leipzig vom 28.12.2007 (Az. 06HK O 4379/07), über den eBay kürzlich per Newsletter berichtete. Hier war eine einstweilige Verfügung gegen einen Händler erwirkt worden, der in seinen Auktionsangeboten nicht über das Zustandekommen des Vertrags informiert hatte. "Die einstweilige Verfügung war im Rahmen einer Abmahnwelle ergangen, die eine Kanzlei aus Leipzig in den letzten Wochen und Monaten gegen eine Vielzahl von Händlern bei eBay losgetreten hatte", erklärt Heukrodt-Bauer.
Diese Händler hätten nicht über das Zustandekommen des Vertrags, die technischen Schritte zum Vertragsschluss, die Speicherung des Vertragstextes oder die Vertragssprache informiert. Darin sahen die Anwälte Verstöße gegen die Informationspflichten beim Fernabsatz und im elektronischen Geschäftsverkehr aus den Paragraphen 312 c, 312 e Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Das LG Frankenthal widerspricht diesem Urteil. Grund für die Entscheidung ist die Auffassung der Kammer, dass ein Kaufen und Mitbieten bei eBay nur nach Abschluss einer eBay-Mitgliedschaft möglich ist. Diese setze ausdrücklich ein Akzeptieren der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay voraus und in den Paragraphen 10 und 11 der AGB seien die Einzelheiten für das Zustandekommen des Vertrags ausreichend geregelt.
„Damit liegen zwei gegensätzliche Gerichtsentscheidungen vor und es gibt eine Patt-Situation“, fasst die Rechtsexpertin für Onlinerecht zusammen. „Da sich Abmahnanwälte das ihnen genehme Gericht für eine einstweilige Verfügung aussuchen können, ist trotz des neuen Urteils mit weiteren Abmahnungen zu rechnen.“ Wollen Händler kein Risiko eingehen, sollten sie zur Sicherheit zunächst einen Hinweis auf die Paragraphen 10 und 11 der eBay-AGB in ihre Angebote einarbeiten.
Weitere Informationen unter www.legalershop.de
Wie immer hier der Hinweis, dass wir in dieser Rubrik Firmen-Pressemeldungen dokumentieren, ohne deren Inhalt zu prüfen oder uns darin enthaltene Aussagen zu eigen machen zu wollen!
Michael Tyssen meint
Warum ist das Abmahnen überhaupt erlaubt, wenn sich selbst die Richter nicht einig sind. Man kann doch nicht schlauer wie der Staat sein.
Gruß
Muehli meint
Die Verarsche geht munter weiter,
wie soll ein normaler Händler da seinem Gewerbe nachgehen, wenn sich die Justiz selbst nicht mal einig ist ????
Fazit : Bleiben lassen, bevor man den Abmahnern & Rechtsanwälten das Geld in den rachen schmeißt.
rmb
Wolfgang Augustin meint
wir können vom Glück sprechen, dass wir nicht in den USA handel betreiben. Dort sind Anmahnungen noch viel heftiger als in old Germany.
Trotzdem halte ich es als reine Abzocke von nicht ausgelasteten Anwälten und Wichtigtuern. Das ist leider ein Erscheinungsbild unserer Ellenbogengesellschaft.
Michael Tyssen meint
Es wird eine Rechtsfindung auf unsere Kosten betrieben.
Ich kann nicht verstehen warum sich der Rechtsstaat so eine Blösse geben muss.
Aber damit züchtet sich der Staat weitere Anwälte die nicht anderes zu tun haben die Gesetze noch komplizierter zu machen.
Gruß