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Aktuelle Seite: Startseite / 2015 / Archiv für Juni 2015

Archiv für Juni 2015

Treffpunkt E-Commerce München 2015

1. Juni 2015 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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(Veranstaltungshinweis): Der Treffpunkt E-Commerce kommt zurück nach München. Nachdem die Veranstaltungslocation bei der Allynet GmbH im letzten Jahr hochgelobt wurde, kehrt der Händlerbund auch 2015 hier ein – am 11. Juni.

Online-Händler und E-Commerce-Dienstleister können sich beim Networking-Event am 11. Juni in München über die Branche austauschen und neue Geschäftskontakte knüpfen. Die Veranstaltung startet wie immer mit einer kurzen Keynote und einem anschließenden Vortrag in den Abend. Zur Stärkung beim Netzwerken gibt es bayrische Spezialitäten und natürlich ausreichend Getränke. Mitarbeiter aus den verschiedenen Abteilungen des Händlerbundes werden ebenso wie die Sponsoren für Fragen, Anregungen und den Austausch zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen und Tickets zur Veranstaltung in München!

Kategorie: Veranstaltungen Stichworte: Veranstaltungen

OLG Köln: Aus für die notarielle Unterwerfungserklärung?

1. Juni 2015 von Gast

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protectedshops-logoGastartikel: Noch bevor sie sich als Alternative zur strafbewehrten Unterlassungserklärung etablieren konnte, dürfte die notarielle Unterwerfungserklärung vor dem Aus stehen. Denn das OLG Köln hat entschieden, dass sie alleine nicht die Wiederholungsgefahr des Wettbewerbsverstoßes beseitigt.

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhält, steht vor der Frage, was tun? Ist sie berechtigt, liegt die beanstandete Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung also vor, muss der Abgemahnte handeln. Als erstes sollte er den Verstoß abstellen, um weitere Abmahnungen zu vermeiden. Dann muss er sicherstellen, dass der Verstoß künftig nicht erneut begangen wird. Rechtlich bedeutet dies, die Wiederholungsgefahr auszuschließen. Das ist erforderlich, um weitere Ansprüche des Abmahners zu verhindern.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hat der abgemahnte Unternehmer verschiedene Möglichkeiten. Die gängigste dürfte die Abgabe einer sog. „strafbewehrten Unterlassungserklärung“ sein. Sie stellt einen Vertrag zwischen Abmahner und Abgemahntem dar, mit dem sich Letzterer verpflichtet, den gerügten Verstoß künftig zu unterlassen. Sollte er diese Pflicht verletzen, hat er eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen.

Vertragsstrafe als Finanzielle Unterstützung der Konkurrenz

Derartige Unterlassungserklärungen können aber weitreichende Folgen haben. Wer die Rechtsverletzung weiterhin begeht, muss die – vereinbarte oder noch festzulegende – Vertragsstrafe an den Abmahner zahlen. Da Abmahnungen vielfach von Mitbewerbern ausgesprochen werden, leistet man auf diese Weise der Konkurrenz finanzielle Unterstützung.

Unterlassungserklärung bleibt ein Leben lang bestehen

Gravierender dürfte aber der Umstand sein, dass ein Unterlassungsvertrag die Parteien dauerhaft bindet, selbst wenn sich die Rechtslage ändert. Kommt es also zu Gesetzesänderungen oder Urteilen, die dazu führen, dass das einst rechtswidrige Verhalten zulässig oder sogar verpflichtend wird (aktuelles Beispiel ist die Angabe der Telefonnummer innerhalb der Widerrufsbelehrung), muss der Vertrag unverzüglich gekündigt werden, damit der betroffene Händler nicht in den Teufelskreis von Vertragsstrafe und Abmahnung gerät. [Weiterlesen…] Infos zum Plugin OLG Köln: Aus für die notarielle Unterwerfungserklärung?

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Recht

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