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Aktuelle Seite: Startseite / Pressemitteilungen / Wiederverkauf von Softwarelizenzen ist rechtswidrig
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Wiederverkauf von Softwarelizenzen ist rechtswidrig

3. Februar 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Das Landgericht München I hat am 19.01.2006 (Az. 7 O 23237/05) einem Internethändler verboten, „gebrauchte“ Software weiterzuverkaufen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung bezieht sich aber offenbar nur auf Software, die per Download gekauft wurde. Im Übrigen ist der Weiterverkauf von nicht mehr benötigter Original-Software – auch über Onlineauktionen – weiterhin zulässig. Darauf weist Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Betreiberin des Muster-Rechtsshops legalershop.de, hin.Softwareentwickler sind Urheber im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) und entscheiden allein, ob und gegebenenfalls wie ihr Werk veröffentlicht und verwertet wird. Ist allerdings eine Software einmal im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert, darf sie gemäß §§ 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3 UrhG vom jeweiligen Käufer weiterverkauft werden.

„Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) entschieden, dass der Weiterverkauf von gekaufter OEM-Software erlaubt ist“, weiß Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer. „Voraussetzung ist natürlich, dass der Verkäufer keine Kopie zurückbehält. Jeder, der gekaufte Software-Produkte nicht mehr benötigt, kann diese daher uneingeschränkt weiter veräußern.“

Anders bewertet das Landgericht München I aber offenbar Software, die per Download weitergegeben wird. Hier werden die neuen Abnehmer praktisch zur Herstellung eines unzulässigen Vervielfältigungsstückes aufgefordert. „Käufer sollten daher beim Software-Kauf immer auf den Erwerb einer CD achten, um sich die Möglichkeit des späteren Weiterverkaufs offen zu halten“, empfiehlt die Expertin.

Über legalershop.de
Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können „live“ durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Pressemitteilungen

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