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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Thema Abmahnung: Die notarielle Unterwerfungserklärung ist eine gute Alternative
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Thema Abmahnung: Die notarielle Unterwerfungserklärung ist eine gute Alternative

15. Dezember 2014 von Gast

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Abgemahnte haben grundsätzlich die Möglichkeit, anstatt einer Unterlassungserklärung außergerichtlich eine notarielle Unterwerfungserklärung abzugeben. Das entschied jetzt das Landgericht Köln mit Urteil vom 23.09.2014 (Az. 33 O 29/14). Damit zeigt sich für Abmahnopfer eine interessante Alternative im Falle von Abmahnungen auf.

In dem Fall hatte ein Onlinehändler nach einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung keine „normale“ Unterlassungserklärung abgegeben, sondern hatte einen Notarstermin vereinbart. Hier hatte er eine notarielle Unterwerfungserklärung aufsetzen lassen und unterzeichnet, in der er sich zur Unterlassung verpflichtete und zusätzlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf. Diese Erklärung leitete er dem Abmahner zu.

Der Abmahner wies die Erklärung mit dem Argument zurück, dass damit die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt sei. Bei Zuwiderhandlungen könne erst vollstreckt werden, nachdem die Urkunde zusammen mit dem gerichtlichen Androhungsbeschluss zugestellt worden sei. Bis dahin habe der Gläubiger keine Handhabe gegen erneute Verstöße. Das Landgericht Köln sah das jedoch anders. Bereits die Abgabe der notariellen Unterlassungserklärung schließe die Wiederholungsgefahr aus. Das sei auch bei einer „normalen“ Unterlassungserklärung nicht anders und gelte unabhängig davon, ob es zeitlich aufwendig sei, einen Androhungsbeschluss zu erwirken.

Die Idee einer notariellen Unterlassungserklärung ist relativ neu und für den Abgemahnten eine gute Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren.

Was bringt eine notarielle Unterwerfungserklärung?

Der Unterlassungsanspruch eines Abmahners kann durch Abgabe einer „normalen“ strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. Darin verpflichtet sich der Abgemahnte dazu, den Verstoß zukünftig zu unterlassen und im Falle der Wiederholung eine Vertragsstrafe an den Abmahner zu zahlen. Nachteil dieser Erklärung ist für den Angemahnten, dass er damit mit dem Abmahner einen Vertrag auf Dauer schließt, der nicht ordentlich gekündigt werden kann und der vor allem zur Zahlung etwaiger Vertragsstrafen direkt an den Abmahner verpflichtet. Weigert der Abgemahnte sich später, eine Vertragsstrafe zu zahlen, muss der Abmahner sie einklagen.

Wird dagegen eine notarielle Unterwerfungserklärung abgegeben, bekommt der Abmahner in diesem Moment zwar gegenüber der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein „Mehr“: Bei der Unterwerfung unter die sofortigen Zwangsvollstreckung nach § 794 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält der Abmahner direkt einen vollstreckbaren Titel, ähnlich einem Gerichtsurteil oder Vollstreckungsbescheid. Allerdings enthält dieser dann kein Vertragsstrafenversprechen, sondern der Abmahner verpflichtet sich bei jedem erneuten Verstoß zur Zahlung von Ordnungsgeld. Dass der Abgemahnte dann ein Ordnungsgeld zahlen muss, muss der Abmahner aber erst bei Gericht beantragen. Außerdem fällt Ordnungsgeld meist geringer aus als eine Vertragsstrafe und ist vor allem an die Staatskasse zu zahlen. Das Interesse des Abmahners ist daher zumeist gering, einen Ordnungsgeldantrag zu stellen.

Insgesamt ist eine notarielle Unterwerfungserklärung eine gute und kostengünstige Alternative, auf eine Abmahnung zu reagieren. Bei einem Gegenstandswert der Abmahnung von 25.000,00 EUR liegen die Notarkosten bei 100,00 – 150,00 EUR. Der Abgemahnte gibt auf diesem Wege eine Erklärung ab, in der er sich für den Fall der Wiederholung des Verstoßes „nur“ zur Zahlung von Ordnungsgeld an die Staatskasse verpflichtet. Diese Möglichkeit ergibt sich sonst nur über den teuren Weg, eine einstweilige Verfügung gegen sich ergehen zu lassen, die dasselbe Ergebnis – allerdings mit erheblichen Verfahrenskosten – hat.

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Recht

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Matias Langer meint

    16. Dezember 2014 um 10:39

    … sondern der Abmahner verpflichtet sich bei jedem erneuten Verstoß zur Zahlung von Ordnungsgeld….

    Das stimmt wohl nicht!

  2. engelchen meint

    16. Dezember 2014 um 13:07

    Wenn das so stimmt, dann ist es mit der Abmahnabzocke vorbei.

    Bekommt der Abmahnende trotzdem die Unkosten des Abmahners/Anwalt ersetzt durch den Abgemahnten, oder fällt dies auch flach???

  3. Sabine Heukrodt-Bauer meint

    16. Dezember 2014 um 14:04

    @Matias Langer: Vielen Dank für den Hinweis, aber man muss natürlich den nachfolgenden Satz dazu nehmen. Bei einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Gegner. Bei einer notariellen Unterwerfungserklärung ist Gegenstand der Erklärung nicht eine an den Gegner zu zahlende Vertragsstrafe, sondern es wird auf Antrag des Gegners bei Gericht ein Ordnungsgeld festgesetzt, welches an die Staatskasse zu zahlen ist. Ich hoffe, ich habe es jetzt deutlicher formuliert.

  4. Sabine Heukrodt-Bauer meint

    16. Dezember 2014 um 14:08

    @ engelchen: Die außergerichtlichen Abmahnkosten müssen trotzdem bezahlt werden. Zum Schadensersatz, den der Abgemahnte nach § 9 UWG zu zahlen hat, gehören auch die gesetzlichen Anwaltskosten des Abmahners.

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