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Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Countdown: Lebensmittel-Informationsverordnung startet am 13. Dezember
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Countdown: Lebensmittel-Informationsverordnung startet am 13. Dezember

24. November 2014 von Nicola Straub

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Händler, denen im Weihnachtsgeschäft (noch) etwas langweilig ist, dürfen sich freuen: Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) – kompletter Name „EU-Verordnung 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“ wird am 13. Dezember wirksam:

Wer Lebensmittel verkauft, muss bis zum Stichtag sicherstellen, dass nicht nur die (neuen) Lebensmittelverpackungen den geänderten Regeln entsprechen. Wichtig ist auch, dass alle geforderten Informationen bereits im Shop beim Produkt deutlich ausgewiesen werden, schreibt das BMEL:

Bei vorverpackten Lebensmitteln, die über das Internet verkauft werden, müssen alle Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums und des Verbrauchsdatums schon vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.

Insofern ist die LMIV sicherlich vergleichbar mit anderen Informationsverordnungen, wie beispielsweise der Textilkennzeichnungs-Verordnung, die vor einiger Zeit bereits Woll- und andere Textilhändlern einiges Kopfzerbrechen verursachte.Und wie dort, so ist auch hier ein Anhang vorhanden, der teilweise genaue Benennungen vorgibt, bzw. bezüglich Fleisch.

Entsprechend gilt es, im Onlineshop nun schnellstmöglich und gut sichtbar einen Infobereich zu schaffen, in den die neuen Pflichtangaben eingefügt werden.

Was sind „Vorverpackte Produkte“?

Vorverpackte Lebensmittel sind solche, bei denen kein Hinzufüllen und auch keine Entnahme möglich ist, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu verändern. Da im Onlinehandel sicherlich solche Lebensmittel dominieren, dürften die meisten Lebensmittel unter die neue EU-Verordnung fallen.

Welche Pflichtangaben sind gefordert?

Folgende Informationen müssen gegeben werden, und zwar sowohl

  1. auf der Verpackung – und hier gilt nun eine Mindestgröße für die Schrift, als auch
  2. im Onlineshop vor der Bestellung, also i. d. R. direkt in den Produktdetailinformationen, bevor der Button „in den Warenkorb“ geklickt wird.

Nicht im Shop bereits anzugeben sind nur die Angaben für Mindesthaltbarkeitsdatum und Verbrauchsdatum. Welche Angaben im Detail gemacht werden müssen, unterscheidet sich produktabhängig teilweise. Generell sind folgende Angaben betroffen:

  • Bezeichnung des Lebensmittels (alle Produkte)
  • Das Verzeichnis der Zutaten (alle Produkte)
  • Nährwertkennzeichnung (freiwillig: zusätzlich Angaben zu Richtwerten für die Tageszufuhr „GDAs“)
  • Bei enthaltenen Allergenen: Allergenkennzeichnung (nach Vorgaben des Anhangs der LMIV)
  • Bei Getränken mit mehr als 1,2 Vol.-% der Alkoholgehalt
  • Spezielle Angaben gibt es darüber hinaus für:
    • Lebensmittel-Imitate
    • Zusammengefügte Fleisch-/Fischstücke
    • Enthaltene raffinierte pflanzliche Öle und Fette
    • Koffeinhaltige Lebensmittel
    • Enthaltene Nanoprodukte
  • Eine Herkunftskennzeichnung (Ursprungsland oder der Herkunftsort für Produkte, für dies dies nach Art. 26 vorgesehen ist, Benennungen laut Anhang der LMIV)
  • Die Nettofüllmenge (alle Produkte)
  • Das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum (nicht im Shop vorgeschrieben)
  • Ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung, Verwendung (falls erforderlich)
  • Eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  • Der Name des Lebensmittelunternehmers (alle Produkte)
  • Das Einfrierdatum

Ist das (jetzt) wirklich wichtig?

Der Stichtag fällt mitten in das Weihnachtsgeschäft, gut hat es da derjenige, der bereits rechtzeitig vorgebaut hat. Für alle anderen heißt es wohl in den sauren Apfel zu beißen und entweder massive Nachtschichten einzulegen – oder auf einem Risiko zu sitzen. So ist es im Zuge der Textilkennzeichnungs-Verordnung zu Abmahnungen gekommen. Dasselbe kann durchaus auch im Rahmen der Lebensmittel-Infoverordnung drohen…

Weitere Informationen zur LMIV

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bietet (an Verbraucher gerichtet, aber sehr klar geschrieben) eine ausführliche Übersicht sowie eine  Broschüre im PDF-Format

Der BLL – Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. hält neben einem Überblicksartikel auch eine Infografik bereit

Die EU-Verordnung in Deutscher Sprache im HTML-Format oder PDF-Format

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

 

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, EU-Recht, Recht

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Kommentare

  1. Marco meint

    25. November 2014 um 09:30

    Vielleicht ist es nicht der ideale Zeitpunkt, aber es wird definitv Zeit. Kann doch nicht sein, dass manche Händler ein Bild vom Produkt einstellen und meinen, so hätte man als Kunde ausreichende Informationen – gerade in einem so sensiblen Bereich wie Lebensmittel.

  2. Marc meint

    25. November 2014 um 09:33

    Eine denkbare alternative Möglichkeit, statt des umfangreichen eintippen aller Daten: 3D Produktbilder! Ein gutes Beispiel sieht man hier: http://scanmotion.de/3dproduktbilder/3d-produktfotos-mit-textlupe/

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