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Aktuelle Seite: Startseite / Pressemitteilungen / Versandoption in eBay gilt als Wettbewerbsverstoß
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Versandoption in eBay gilt als Wettbewerbsverstoß

29. September 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Onlinehändlern drohen Abmahnungen, wenn sie "unversicherten" oder "versicherten" Versand anbieten.

Onlinehändler werden häufig abgemahnt, weil sie in ihren eBay-Angeboten "versicherten" oder "unversicherten" Versand anbieten. Tatsächlich kann nur davor gewarnt werden, eine dieser Optionen in den Angebotstext aufzunehmen, erklärt die Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de Sabine Heukrodt-Bauer. Bei gewerblichen Onlineaktionen im b2c-Bereich fällt das Transportrisiko zwangsläufig dem Verkäufer zu.

Normalerweise haften Verkäufer nicht für das Transportrisiko gemäß der Regelung in § 447 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn sie die Ware ordnungsgemäß verpacken und zur Post geben. Verschwindet die Sache auf dem Postweg oder wird beschädigt, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen. Anders verhält es sich dagegen beim so genannten Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB: Hier trägt der Verkäufer das Transportrisiko. Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein Unternehmer bewegliche Sachen an einen Verbraucher verkauft. Gewerbliche Onlineauktionen im Bereich business-to-consumer (b2c) sind demzufolge ein Paradebeispiel für den Verbrauchsgüterkauf.

Ob die Ware bei dem b2c-Käufer ankommt oder nicht, ist mithin irrelevant.
Daher kann er auch kein Interesse daran haben, ausdrücklich den "versicherten" oder "unversicherten" Versand zu wählen. "Wenn der Verkäufer trotzdem eine dieser Möglichkeiten anbietet, spiegelt er dem Käufer vor, dass das Versandrisiko bei ihm liegt", erläutert Heukrodt-Bauer. Und darin sehen die Gerichte einen Wettbewerbsverstoß. "Verkäufer können also bereits
abgemahnt werden, wenn sie ‚versicherten‘ oder ‚unversicherten‘ Versand auch nur anbieten. Auktionshändler sollten auf diesen Versandhinweis daher ganz verzichten", rät die Expertin für Onlinerecht.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Pressemitteilungen

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