• Zur Hauptnavigation springen
  • Skip to main content
  • Zur Hauptsidebar springen
  • Zur Fußzeile springen
  • Mail-Icon
  • RSS-Icon
  • G+-Icon
  • Twitter-Icon
  • Facebook-Icon

Blog für den Onlinehandel

das Zentralorgan der deutschen Onlinehändler-Szene

Deutschlands bekannteste Verkaufsbörse für Onlineshops
  • Home
  • Onlineshop verkaufen
  • Kostenlose Unternehmensbewertung
  • Verkaufsbörse
  • News & Artikel
  • Ratgeber
  • Über uns
Aktuelle Seite: Startseite / Recht & Datenschutz / Strikte rechtliche Auflagen für die Werbung mit Kundenbewertungen!
5

Strikte rechtliche Auflagen für die Werbung mit Kundenbewertungen!

3. April 2013 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

Jetzt informieren: Onlineshop verkaufen

Wer weiß eigentlich, dass es jüngere Gerichtsentscheidungen gibt, die die Regeln für Kundenbewertungen sehr eng gezogen haben? Bereits vor über einem Jahr geriet offenbar die Praxis des Bewertungsdienstes eKomi in das Visier der Wettbewerbszentrale. Vor allem der Umstand, dass Händler negative Bewertungen vor der Veröffentlichung einsehen (und darauf reagieren) können und schlechte Bewertungen gegenüber positiven Bewertungen nur zeitlich verzögert bzw. nach einem Schlichtungsverfahren veröffentlicht werden, stach den Wettbewerbshütern ins Auge.

Vor Gericht gebracht wurde daraufhin der Fall einer einer Dentalhandelsgesellschaft. Nach gleichartigem Beschluss des LG Duisburg (21.03.2012 – 25 O 54/11) sah auch das OLG Düsseldorf (19.02.2013 – I-20 U 55/12, noch nicht online, Notiz bei Dr. Damm & Partner) im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG).

Auch wenn hier mit dem Heilmittelwerbegesetz eine besondere Beschränkung der Werbung gegeben ist: Die Urteile könnten in ihrer Bedeuttung weitreichend sein.

Händler tun deshalb auf jeden Fall gut daran, sich den von ihnen genutzten Bewertungsdienst gut daraufhin anzusehen, ob eventuell einer der vom Gericht bemängelten Punkte noch enthalten ist. Gefordert ist, dass bei Bewertungen:

  • alle (wirklich alle!) Bewertungen sofort veröffentlicht werden müssen
  • keine Filterung zwischen guten und schlechten Bewertungen erfolgt
  • kein Schlichtungsverfahren (bei schlechteren Bewertungen) durchgeführt wird, da dies abschreckend wirken könnte
  • keine Löschungen erfolgen dürfen – außer es handelt sich nachweislich um tatsächlich rechtswidrige Inhalte

Herzliche Grüße
Nicola Straub

  • teilen  
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • teilen 
  • E-Mail 
  • drucken 
0 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 50 Stimmen, im Mittel: 0,00 von 5 (0 Bewertung/en, Schnitt: 0,00 von 5)
Sie müssen registriert sein, um hier zu bewerten.
Lädt...

Auch interessant

  • Diese Änderungen im Verpackungsgesetz kommen 2022
  • Bundestagswahl ‘21: Online-Händler fordern Fairness und Erleichterungen
  • Rücknahme & Recycling im nationalen und internationalen E-Commerce
  • Abmahnungen wegen Verstößen gegen die Textilkennzeichnungsverordnung mehren sich

Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Kundenbewertungen, Recht

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. Markus meint

    9. April 2013 um 09:36

    Ja, Trusted Shops hat schon umgestellt. Bleibt noch die Frage wie es mit Produktbewertungssystemen in Onlineshops aussieht. Die sind ja meist auch so aufgebaut das man als Shopbetreiber die dann löschen könnte bzw. vorher anschauen kann was die Kunden zum Produkt schreiben.

    Das riecht wieder nach Abmahnwelle 🙁

  2. POWERGAP meint

    9. April 2013 um 11:13

    Auch wir bei POWERGAP haben pünktlich zum 04.04. (bevor das Urteil rechtskräftig wurde) unser Bewertungssystem in allen Shops ausgeschaltet und eine Neuentwicklung zu Verfügung gestellt, die es dem Shopbetreiber nicht mehr möglich macht Bewertungen zu löschen.

    Das Thema ist sehr ernst zu nehmen, wenngleich es für die Abmahner-Rechtsanwälte nicht so einfach ist abzumahnen. Denn die müssen ja zunächst in einem Shop bestellen. Dann die Aufforderung zur Bewertung abwarten und dann hoffen, dass diese gelöscht wird. Also recht viel Arbeit für Leute, die Ihr Geld lieber mit Massenbriefen verdienen. Dafür sind aber auch die finanziellen Folgen schwerwiegender für einen Shopbetreiber, da hier als Streitwert (nicht wie bei Verstößen z.B. in den AGB) empfindlich hohe Summen möglich sind.

    Zu empfehlen ist daher in jedem Fall ein System abzuschalten und auch alle bis dahin gesammelten Bewertungen zu löschen, die auf Basis eines Systems gesammelt wurden, was nicht den jetzigen gesetzlichen Rahmenbedingungen entspricht, welche das Urteil eben ausgesprochen hat.

    Trusted und eKomi haben es schon vorgemacht.

    Gruß,
    Robert

  3. AsmodisLE meint

    10. April 2013 um 22:28

    „Alles ganz primma gelaufen und gerne wieder..“

    Uppps.. ausversehen nur 1 Stern angeklickt

    Das versaut eine Bewertungshistorie enorm und kommt häufiger vor, als einem lieb sein könnte.

    Und für die Konkurenz ein gefundenes Fressen … Bestellen -> Retournieren (Vollstorno) -> schnell noch eine schlechte Bewertung abgegeben … Und man kann sich noch nichtmal dagegen wehren ….

  4. Markus meint

    11. April 2013 um 12:33

    weiß jemand ob das Urteil auch auf Bewertungen für Produkte in eine Shop Auswirkungen hat?
    Also solche wie sie z.B. bei Amazon oder notebooksbillger etc. verwendet werden.

    Gruß
    M

  5. POWERGAP Shopsystem meint

    11. April 2013 um 12:45

    Ein klares JA! Wir selbst und auch x unserer Shopbetreiber haben sich das von Ihrem Rechtsbeistand unabhängig bestätigen lassen.

    Firmen wie Ama… machen das natürlich geschickt. Angeblich einer eigenen Firma im Ausland (wo dieses Urteil keine Wirkung hat) gehören die Bewertungen. Im Kleingedruckten gut durchdacht..

Haupt-Sidebar

Über uns

Unternehmen verkaufen

Wir sind Spezialisten für den Kauf und Verkauf von E-Commerce-Unternehmen und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen.

Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf.

Gerne können wir unverbindliches und vertrauliches Erstgespäch führen.

Newsletter abonnieren

Über 7.000 Newsletter-Abonnenten erhalten bei neuen Verkaufsofferten eine kurze Info ins Postfach. Kostenlos, jederzeit kündbar. Nutzen auch Sie diesen Infovorteil!

Keine Datenweitergabe!

Hostingsponsor

Logo von Estugo

Footer

Newsletter abonnieren

Bei neuen Artikeln eine kurze Info ins Postfach, kostenlos, jederzeit kündbar. Keine Datenweitergabe!

Wichtige Links

  • Datenschutz
  • Impressum
  • Archiv

Schlagwörter

Abmahnung Amazon Amazon Förderprogramm amazon marketplace Businessplanung Controlling Datenschutz E-Commerce Analyse ebay Facebook Google Gütesiegel Internationalisierung Know-how Kundenbindung Local Heroes Logistik Magento Marktanalyse Marktplatz Marktplätze Multi Channel Open Source Shopsysteme Payment Preisportale Pressemitteilungen Presseschau Produktdarstellung Recht SEO Shop-Marketing shopanbieter to go Shop Software Shopsuche Social Commerce Sortimentssteuerung Stationärgeschäft Studien UdZ Usability Veranstaltungen Verkaufsbörse Weihnachtsgeschäft Weiterbildung Zukunft des Handels