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Abmahnung wegen Minibilds beim Facebook-Teilen

7. Januar 2013 von Nicola Straub

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Sodele, da ist sie: Die erste Abmahnung wegen Bildernutzung beim Teilen auf Facebook. Prinzipiell ist es natürlich bekannt, dass man für seine „Teilungs-Postings“ verantwortlich ist. Wenn dabei Bildchen eingefügt werden  – wie dies ja im  Falle von Facebook automatisch der Fall ist – „nutzt“ man also das entsprechende Bildmotiv. Dies gilt auch für andere Soziale Netzwerke, also auch Google+ und insbesondere bei Pinterest, wo Bilder völlig aus dem Zusammenhang gerissen und in großen Größen veröffentlich werden. In aller Regel geht man jedoch davon aus, dass die Sitebetreiber, deren Seiten man teilt, über das Teilen erfreut sind, schließlich betreibt man dadurch Marketing für sie.

Hier nun wurde der Besitzer einer „kommerziellen Facebook-Seite“ abgemahnt, weil er angeblich nicht über die notwendigen Nutzungsrechte an dem automatisch eingefügten Miniaturbild verfügte. Das zeigt mehrere Probleme auf:

Erstens kann ein „Teilender“ i.d.R. gar nicht ohne weiteres wissen, ob ein auf einer Website veröffentlichtes Bild dem Sitebetreiber „gehört“ oder dieser selbst nur eingeschränkte Nutzungsrechte hat, die eine Weiterverwendung in Form eines Thumbnails evtl. verbieten. Zweitens lassen sich die Einblendungen von Minibildern zwar beim „Teilen“ deaktivieren, nicht jedoch beispielsweise wenn man einen Link in das Kommentarfeld bei Facebook eingibt.

Man kann eigentlich nur hoffen, dass der von der Anwaltskanzlei Weiß & Partner vertretene Empfänger der Abmahnung den Gerichtsweg wählt: Denn es wäre höchste Zeit, dass die Rechtslage hier geklärt wird, inwiefern es nicht Pflicht des Rechteinhabers von Bildern ist, die Indexierung aktiv zu verhindern, wenn sie sie nicht wünschen. Mit geeigneten technischen Mitteln kann es Facebook & Co. ja durchaus verboten werden, Bilder zu scrawlen und für Miniansichten zu verwerten. Im Verlauf des umfassenden Artikels der Anwaltskanzlei zum Fall wird dies übrigens anschaulich erklärt.

Bezüglich des normalen Google-Indexes hat das ein deutsches Gericht dies bereits als zumutbar angesehen und eine Rechteverletzung beim Scrawlen „ungeschützter“ Bilder verneint. Ähnliches würde man sich auch im Hinblick auf die Sozialen Netzwerke wünschen. Bis dahin aber gilt: Besondere Vorsicht beim Posten von Inhalten mit Bildern auf kommerziellen Sozialen Seiten – im Zweifelsfall das Minibild deaktivieren (so es denn geht).

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Markenschutz, Social Media Marketing

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