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Aktuelle Seite: Startseite / Pressemitteilungen / Kinder als Risikofaktor für Onlineshops
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Kinder als Risikofaktor für Onlineshops

18. Mai 2006 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Kinder und Jugendliche stellen im Internet eine bedeutende Wirtschaftsmacht dar. Doch können Verträge mit minderjährigen Kunden für Internethändler ein Risiko darstellen. Unter welchen Umständen die Willenserklärung des Minderjährigen Rechtsfolgen herbeiführt, erklärt die Rechtsanwältin und Betreiberin des Rechts-Mustershops legalershop.de Sabine Heukrodt-Bauer.

Wer das 7. Lebensjahr nicht vollendet hat ist nicht geschäftsfähig und scheidet als Kunde aus. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren sind dagegen beschränkt geschäftsfähig. Sie benötigen für Verträge, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter. Diese Voraussetzung ist bei Käufen wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung erfüllt, so dass für jede Bestellung grundsätzlich die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Bis diese vorliegt, ist das Geschäft schwebend unwirksam. Wenn Eltern nachträglich von einem Einkauf ihres Sprösslings erfahren, können sie die Genehmigung verweigern und den Kauf ohne Weiteres rückgängig machen.

Eine Ausnahme regelt der so genannte Taschengeldparagraf, wonach Kinder ab 7 Jahren in beschränktem Maße über eigenes Geld verfügen dürfen. "Danach ist ein Vertrag auch ohne Einwilligung der Eltern wirksam, wenn die Leistung vom Taschengeld bezahlt wird", erläutert Heukrodt-Bauer. Wenn Eltern aber bestreiten, dass die Rechnung der Ware vom Taschengeld beglichen wurde, muss der Händler das Gegenteil beweisen.

Bei einem Laptop dürfte der Beweis, dass er mit Taschengeld bezahlt wurde, schwer fallen. Die Expertin für Onlinerecht weiter: "Leichter fällt das bei Angeboten im niedrigen Preisbereich wie bei Handy-Logos und
Handy-Klingeltönen. Händler sollten sich also überlegen, ob sie die Unsicherheit in Kauf nehmen und höherpreisige Waren auch an Jugendliche verkaufen wollen."

Über legalershop.de
Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst
einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de entweder online oder auf CD-ROM genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden.

Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen und Rechtsthemen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Pressemitteilungen

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