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Kostenpflichtig umbauen: Die „Buttonlösung“ ist da

7. März 2012 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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buttonloesungSo, da ist sie nun – am 2.3. verabschiedete der Bundestag die „Button-Lösung“ genannte Gesetzesänderung „des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“*.

Gut so, denn ab sofort wird jegliche Abzocke im Internet unmöglich sein und all die Abo-Kriminellen stehen heulend da und müssen umlernen. Vermutlich…

Allerdings: Wie so oft trifft es zunächst einmal alle seriösen Onlinehändler, denn die „Abofallen-Verhinderungs-Gesetzgebung“ trifft auch den Warenversand. Das bedeutet: Shopbetreiber müssen umbauen. Und zwar merklich:Zwei neue Pflichten sind nach den Hinzufügungen in den § 312g  des Bürgerlichen Gesetzbuchs nun zu erfüllen, damit ein Vertrag wirksam zustande kommt:

Erweiterte Informationspflicht

Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.

Dies bedeutet, dass praktisch direkt vor dem Abschluss einer Bestellung die genannten Infos zusammengefasst, deutlich hervorgehoben und ohne ablenkende Zusätze dem Kunden angezeigt werden müssen. Das sind:

  • „Die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ (Nr. 4, erster Halbsatz)
  • „Die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“ (Nr. 5)
  • „Den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“ (Nr. 7)
  • „Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.“  (Nr. 8 )

Es sind also keine neuen Informationen hinzugekommen. Im Wesentlichen sind dies eh die Daten, die in seriösen Shops vor der endgültigen Bestellbestätigung dem Kunden noch einmal gelistet angezeigt werden. Durch die Anforderung, diese zusammengefasst, deutlich hervorgehoben und direkt vor der Bestellung einzublenden, ist aber fraglich, inwieweit eine „normale“ Bestell-Listung diese Pflicht bereits erfüllt. Erwartungsgemäß dürften hier erst einige Urteile für endgültige Klarheit sorgen.

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Onlinehändler sich ihre Bestellzusammenfassung vornehmen und dort die geforderten Daten noch einmal separat von sonstigen Inhaltselementen – eben deutlich hervorgehoben – zusammenfassend anzeigen lassen. Und zwar direkt neben dem ebenfalls neu zu gestaltenden Bestell-Button.

Der Button

Namensgebend für die Gesetzesinitiative war der Button, dessen Gestaltung nun sehr dezidiert vorgegeben ist:

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Da wohl kaum ein Onlineshop ohne „Schaltfläche“ funktioniert, sind Händler nun in der Pflicht, ihren Bestellbutton umzugestalten. Und hier lässt der Gesetzgeber einerseits nicht viel Spielraum („mit nichts anderem als…“), andererseits aber Interpretationsraum („oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung“). „Äußerst unglücklich“, nennt die IT-Recht-Kanzlei diese Gesetzes-Formulierung. Denn welche Formulierungen tatsächlich „entsprechend eindeutig“ sind, dürfte zukünftig vermutlich das eine oder andere Gericht zu prüfen bekommen.

Sicher gehen Händler so lange vermutlich nur mit der Beispielformulierung „zahlungspflichtig bestellen“. Das mag bei Warenbestellungen zwar etwas seltsam klingen, vermutlich wird man sich jedoch schnell darann gewöhnen, wenn diese Formulierung nun in jedem Shop auf dem Abschluss-Button steht. Alternativ schlägt die IT-Recht-Kanzlei auch eine Beschriftung mit dem Wort „Kaufen“ als denkbare Lösung vor; wobei aber eben bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung unsicher bleiben wird, ob dies ausreicht.

Änderungen zum 1. Juni 2012 fertig haben

Bei planmäßigem Ablauf (Veröffentlichung noch im März) tritt die Gesetzesänderung zum 1. Jnui 2012 in Kraft. Bis dahin spätestens müssen die Umbauten in den Shops abgeschlossen sein.

Und was, wenn nicht?

Wer danach noch mit uneindeutig beschrifteten Buttons im Shop arbeitet, beispielsweise mit aktuell verbreiteten Beschriftungen wie „Bestellung abschließen“ o.ä., schließt keine wirksamen Kaufverträge ab:

Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Zu gut Deutsch: Es kommt (zumindest rechtlich) gesehen gar kein Verkauf zustande. Hinzu kommt – natürlich! – die Gefahr, dass Verbraucherschützer oder Wettbewerber unzulässige Bestellprozeduren abmahnen werden.

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

Lesestoff:
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Art. 246

*übrigens direkt vor der Beschlussfassung zur „Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung“ sowie einer Debatte zu einem Antrag, in dem der Abgeordnete Klaus Ernst (der selbst einen Porsche 911 fährt) angesicht zu hoher Benzinpreise eine Regulierung derselben wünscht. Das Bundestagsprotokoll liest sich durchaus kurzweilig…

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Kategorie: Recht & Datenschutz Stichworte: Abmahnung, Fernabsatzgesetz, Online-Recht, Recht

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Kommentare

  1. Hans Ophüls meint

    8. März 2012 um 16:32

    Beinem typischen Versandhändler kommt ja nicht automatisch ein Vertrag über den Kauf zu stand. Deshalb bestätigt der Versandhändler den Eingang der Bestellung vorbehaltlich der Prüfung. Und bestätigt dann später per separater Mail den Kauf. Erst damit kommt schließlich der Vertrag zu stande. Wenn der Kunde „zahlungspflichtig bestellen“ klickt erweckt das doch den falschen Eindruck, dass hier schon ein Vertrag zu stande gekommen sei.
    Wie will der Gesetzgeber dieses Problem lösen ? Vermutlich müssen das dann wieder mal die Gerichte tun.

  2. H.P. meint

    9. März 2012 um 09:05

    Welches Gesetz das den Onlinehandel betrifft wurde nicht vom Gesetzgeber verabschiedet und erst von den Gerichten interpretiert? Das Ganze natürlich schön zu Lasten der abgemahnten Shopbetreiber da die Gerichte ja selten einer Meinung sind und sich kein gezahlter Betrag zurückholen lässt.

    Wir auch immer, den Gesetzgeber kann man zwar austauschen aber nicht ändern, insofern ein Umstand mit dem man leben muss. Sehen wir es einfach als das was es ist, eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Anwälte.

    Was uns betrifft so ist das kein Thema, allein aus Usabilitygründen gibt es die entsprechenden Buttons auf der Bestellzusammenfassung oben und unten und der Button ist selbstverständlich mit „kaufen“ beschriftet. Insofern ist die Buttonlösung für unsere Shopbetreiber kein Thema.

    Was ich unverständlich finde ist das die Buttonlösung nicht auf die Anwednungsfälle bezogen worden ist, es geht ja eigentlich gar nicht um Shops an sich sondern um Kostenfallen beispielsweise bei unseriösen Abonnements. Den kompletten eCommerce Sektor in Sippenhaft zu nehmen ist eigentlich ein doch ziemlich fragwürdiges Vorgehen und demonstriert solchermaßen sehr schön den Sachverstand der am Gesetz arbeitenden Menschen.

  3. Daniel Mills meint

    9. März 2012 um 09:57

    Micro-Management durch den Gesetzgeber, alles was mit Bürokratieabbauch zu tun hatte, schon wieder vergessen.
    Und es ist trotzdem weiterhin möglich, per einfacher SMS an 33333 einen Abo-Vertrag mit monatlichen Kosten über „telefonische Mehrwertdienste“ für Minderjährige zu schliessen.

  4. Hannes meint

    9. März 2012 um 20:47

    Lt. Protokoll ist der Abgeordnete Klaus Ernst von der Partei DIE LINKE – der darf doch gar keinen Porsche fahren!? 😉

    —snip—
    *übrigens direkt vor der Beschlussfassung zur “Bekämpfung der Abgeordnetenbestechung” sowie einer Debatte zu einem Antrag, in dem der Abgeordnete Klaus Ernst (der selbst einen Porsche 911 fährt) angesicht zu hoher Benzinpreise eine Regulierung derselben wünscht. Das Bundestagsprotokoll liest sich durchaus kurzweilig…
    —snap—

    • nicola meint

      12. März 2012 um 12:04

      Ja, das denken auch einige Abgeordnete – was dann für erheiternde Zwischenrufe und Fragen sorgte 😉

  5. Martin Schröder meint

    13. März 2012 um 13:06

    Nachdem ich nun jede Menge Informationen zum Thema gelesen habe, bleibt bei mir die Frage offen, was alles zu den „die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung“ zählt. Bei Wettbewerbern aus dem Bereich der Reisevermittlung erlebe ich es nicht selten, dass bei der Buchung der Reise versucht wird, den Namen des Reiseveranstalters zu verbergen (der ist teilweise nur über die AGBs herauszubekommen, die man in einem Pop-Up öffnen kann), um zu verhindern, dass der Kunde die Reise direkt beim Veranstalter bucht. Aus meiner Sicht zählt der Veranstalter einer Reise (der zudem zum Vertragspartner des Kunden wird, da ein Reiseportal nur als Vermittler zwischen Veranstalter und Reisendem auftritt) eindeutig zu den „wesentlichen Merkmalen“. Aber ob das Gerichte auch so sehen? Und was zählt noch dazu? Zum Beispiel alle im Reisepreis enthaltenen Leistungen (z.B. Ausflugsfahrten), oder reicht „7 Tage Tokskana-Rundreise“ aus? Hat jemand eine Idee?

  6. Simon Sprankel meint

    13. März 2012 um 23:38

    Trusted Shops hat freundlicherweise ein Whitepaper zum Thema heraus gebracht: http://www.trustedshops.de/shop-info/buttonloesung/

    Ich denke, dass man mit den Infos von dort einigermaßen auf der sicheren Seite ist.

  7. Ein Bürger meint

    21. März 2012 um 01:41

    Einen GRÖSSEREN BLÖDSINN konnten sich unsere (vom Internet NULL-AHNUNG-habenden) Herren Politiker wohl nicht ausdenken. Aber um potentielle Wähler an der Nase herumzuführen, macht ein Politiker ja quasi alles.

    Ich bin gespannt, wie viele ABO-Fallen-Betreiber jetzt einen KAUFEN-Button verwenden werden ? Wahrscheinlich interessiert die ABO-Fallen-Betreiber das neue Gesetz in keinster Weise, denn deren „Geschäftsmodell“ basiert ja nicht darauf, dem Kunden etwas zu verkaufen, sondern darauf dem Kunden zu suggerieren, dass er etwas gekauft hätte um dann mit kostenpflichtigen Mahnungen das Geld über findige Rechtsanwälte von unwissenden Bürgern einzutreiben und diese soweit einzuschüchtern, dass diese auch zahlen, obwohl sie an sich (schon laut jetziger Rechtsprechung!) gar nichts hätten zahlen müssen.

    Ob der neue vom Gesetzgeber geforderte „Kaufen“-Button, dann „Kaufen“ oder „Kostenplichtig bestellen“ oder „Hinz“ oder „Kunz“ heisst, wird die ABO-Fallen-Betreiber in keinster Weise interessieren, da dieser Button absolut nichts an deren „Geschäftsmodell“ ändern wird !

    FAKT ist:
    Die sog. BUTTON-LÖSUNG ist ein ABSOLUTER HOHN ohne jeglichem Sinn, ausser, dass arbeitslose Rechtsanwälte wieder einmal die seriösen Online-Shop-Betreiber nach „Strich und Faden“ abzocken können, nur weil deren „Kaufen“-BUTTON nicht die richtige Farbe hat oder der Text nicht gross genug ist oder der Button 325 Pixel zu weit links ist oder die „Gross- und Kleinschreibung“ nicht beachtet worden ist oder oder oder ….

    ABOLUTER SCHWACHSINN von DUMMEN POLITIKERN, welche damit auf „Wählerfang“ gehen wollen !

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    30. Juli 2012 um 12:50 Uhr

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