Zeigen Sie bei Produktbildern u.U. auch schon mal einen „besser ausgestatteten“ Artikel als Angebot und Text beschreiben? Dann korrigieren Sie dies lieber ganz schnell, denn ein neues Urteil erklärte die in Produktbildern gezeigten Ausstattungen für verbindlich – auch wenn die Artikelbeschreibung selbst anders lautet.
Der Fall
Beim Verkauf eines Unfallwagens bildete eine Händlerin das angebotene Fahrzeug ab – inkl. einer ursprünglich eingebauten Standheizung. Im Beschreibungstext wurde jedoch keine Standheizung aufgeführt, denn diese sollte auch nicht verkauft werden und wurde vor der Übergabe des Wagens von der Verkäuferin dann auch ausgebaut. Die Käuferin klagte und verlor – jedoch nur, weil sie bereits selbst eine Standheizung eingebaut und somit der Händlerin die Chance zur Nachbesserung genommen hatte.
Artikelbilder sind ebenso bindend wie die Artikelbeschreibung
Abseits dieser formal begründeten Ablehnung der Schadensersatzforderung gab das BGH der Klägerin grundsätzlich recht: Die Standheizung war auf mehreren Fotos des Wagens eindeutig zu erkennen gewesen. Diese Fotos seien ebenso bindend für den Lieferumfang wie die Artikelbeschreibung selbst. Die Klägerin hätte daher durchaus auf eine Nachbesserung bestehen können.
Über das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.1.2011, Aktenzeichen VIII ZR 346/09 (hier erst in einigen Tagen/Wochen im Wortlaut zu finden), berichtet der Händlerbund.
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
J. Schmidt meint
Hallo zusammen,
vielen Dank für die Info. Wie sieht es aber aus, wenn in dem Text die Standheizung explizit ausgeschlossen wird?
Bei vielen Shops steht ja dabei „… xyz (nicht im Lieferumfang enthalten)“. Dies sollte doch eindeutig sein.
Viele Grüße
Jürgen Schmidt
nicola meint
Ich bin kein Anwalt, aber dies sind meine Gedanken:
Letztlich ist es immer die Entscheidung des jeweiligen Gerichtes, vor das solch ein Fall gelangt. Natürlich erscheint die Lage in solch einem Fall erst einmal „sicher“. Aber es kommt ja auch immer auf die Gestaltung an: War der entsprechende Hinweis (in den Augen des jeweiligen Richters) auch deutlich genug? Kann man einem Ottonormal-Kunden (dem einge Gerichte nicht gerade viel Verstand zubilligen) zumuten, einen solchen Hinweis in einem eventuell längeren Fließtext zu finden? War der entsprechende Text evtl. durch Browserbeschränkungen (Mobilgerät, Skriptblock, Uraltbrowser) überhaupt lesbar? Und, und, und. Oft kann man gar nicht so ‚dumm‘ denken, wie es kommt und – wie gesagt – zuletzt entscheidet dann ein Gericht…
Herzlich, Nicola
Mareike Rogner meint
Die Anmerkung von Herrn Schmidt finde ich sehr wichtig. Wie sieht es in einem solchen Fall aus?
Vielen Dank!