Achtung, aufgepasst: Haben Sie in den letzten Tagen (oder erhalten Sie demnächst) Rücksendungen im Wert von unter 40 Euro? Und legen Sie per Widerrufsbelehrung bei solchen Rücksendungen dem Kunden die Versandkosten auf? Dann gucken Sie lieber mal, ob der Rücksender nicht ein abmahnwilliger Anwalt ist…
Denn es geht eine neue Abmahnwelle um, diesmal haben sich Gerichte gefunden, die ‚Mängel‘ an der "40-Euro-Klausel" ‚erkannt‘ haben. Nach diesen Gerichtsurteilen müssen Händler, die die "40-Euro-Klausel" nutzen, dies nicht nur in der Widerrufsbelehrung erklären, sondern zusätzlich auch in den AGB!
Und dies gilt selbst dann, wenn die Widerrufsbelehrung Teil der AGB sind! Sehr transparent erklärt wird der <Meinung>leicht irrsinnige</Meinung> Sachverhalt von Carsten Föhlisch im Shopbetreiber-Blog. Danach stießen sich Gerichte in Bochum und Dortmund daran, dass die Widerrufsbelehrung ja nur "belehrt", darüber allein aber keine (geschäftliche) "Vereinbarung" zustande kommen könne.
Die 40-Euro-Klausel muss daher immer auch in den AGB verankert werden, wenn sie genutzt wird. Das allein sei ein "alter Hut", schreibt Föhlisch. Bisher aber ging man davon aus, dass bei Widerrufsbelehrungen, die in die AGB eingebunden sind (was eine nach der Bundesregierung zulässige und aus Kundensicht auch besonders sinnvolle Variante ist), dies ausreiche.
Die aktuellen Gerichtsentscheidungen aber stellen darauf ab, dass dies nicht ausreiche, weil die Überschrift "Widerrufsbelehrung" in den AGB den Kunden verwirren könnt. Föhlisch über die Argumentation der Richter:
"Diese Vereinbarung könne nicht wirksam getroffen werden, wenn in der Überschrift von "Belehrung" die Rede sei. Denn der Kunde erwarte in einer Belehrung nun einmal keine Vereinbarung."
Eine Lösung zu finden, die den <Meinung>absonderlichen</Meinung> Urteilen gerecht wird, ist nicht einfach. Denn laut § 357 Abs. 2 S. 3 BGB dürfen den Kunden nur die "regelmäßigen Rücksendekosten" auferlegt werden – in der Widerufsbelehrung aber darf nicht einfach das Wort "regelmäßige" ergänzt werden, sonst ist die Widerrufsbelehrung anfechtbar. Auch eine Änderung der Überschrift der Widerrufsbelehrung innerhalb der AGB sei vermutlich kritisch, warnt Föhlisch. Er sieht eine gefährliche Tendenz in den Urteilen der beiden Landgerichte:
Ich halte diese Abmahnungen und die Rechtsprechung der Landgerichte Bochum und Dortmund für den größten Unsinn, der mir in über neun Jahren Tätigkeit im Fernabsatzrecht je untergekommen ist. Denkt man die Argumentation zu Ende, könnte man z.B. auch einen Händler abmahnen, der seine Versandkosten nur auf einer Seite "Versandkosteninformation" nennt und sie nicht noch einmal in AGB wiederholt. Denn auch hier handelt es sich um Vereinbarungen, ebenso wie bei vielen anderen Informationen auch.
Der wunderbar klare (und deutliche) Artikel findet sich im Shopbetreiber-Blog hier – bitte auch unbedingt die Kommentare lesen. Und in nächster Zeit Rücksendungen unter 40 Euro besonders beachten und ggf. googeln, ob der Rücksender evtl. ein Rechtsanwalt ist…
Herzlich aus Hürth
Nicola Straub
Martin H. meint
Für alle anderen, die auch den Link im Beitrag gesucht haben: http://www.shopbetreiber-blog.de/2009/04/17/neue-abmahnwelle-wegen-40-eur-klausel-nur-in-der-widerrufsbelehrung/
Anja Schneider meint
So etwas gibt es nur in Deutschland. Verbraucherschutz finde ich gut und richtig, aber permanent werden irgendwelche unklaren gesetzlichen Regelungen von „findigen“ Leuten genutzt, um anderen deren schwer erarbeitetes Geld aus der Tasche zu ziehen.
Rene Ettling meint
Rechtsanwalt Thiemo Loof hat dazu einen Text bei mir im Blog veröffentlicht. lesenswert!
http://www.ecomdev.de/40-eur-klausel-abmahnung-droht/
Nicola Straub meint
Der Artikel enthält m.E. allerdings einen Fehler: Denn wenn man die „40-Euro-Regelung“ in die Widerrufsbelehrung einfügt wird diese selbstverständlich durch das Einfügen NICHT „falsch“ – solange man sich an den Mustertext des BMJ hält!
Darum geht es in den vorliegenden Abmahnungen auch nicht, es geht rein darum, dass qua „Belehrung“ eben keine „Vereinbarung“ vorliegt. Insofern müsse eben in die AGB auch noch eine entsprechende Vereinbarung. Das an sich wäre ja evtl. auch machbar, wenn das BGB nicht in dem Detail vom Widerrufsbelehrungs-Muster abwiche, dass dem Verbraucher nur die „regemäßigen“ Kosten auferlegt werden dürfen. Schreibt man also die AGB korrekt, widersprechen diese der Widerrufsbelehrung, formuliert man in den AGB wie in der WB, widersprechen die AGB dem BGB – da liegt der Hase im Pfeffer!
Herzlich, Nicola Straub
RA Kysucan meint
Im Namen der Auplexa UG vertreten durch den Geschäftsführer Maron Chatzifrantzis sprach die Kanzlei Patrick Böttcher Kerstin Züwerink-Roek und Andreas Heiseler ebenfalls Abmahnungen wegen der 40-Euro-Klausel aus. Nunmehr hat das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 15.11.2013, Az. 103 O 20/13 die Klage der Auplexa UG explizit als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abgewiesen. Weil die Klägerin auf die Auflage, betriebswirtschaftlich aussagekräftige Auswertungen hinsichtlich ihrer Umsätze vorzulegen nicht reagierte und daraufhin die Klage zurück nahm – was aber nicht half, da mit der Kanzlei Böttcher Roek Heiseler schon mündlich verhandelt worden war und der Beklagte seine Zustimmung verweigerte -, da sich, wie sie meinte, wegen der verbleibenden Restforderung der Aufwand nicht lohne, sah das Gericht den Rechtsmissbrauch als evident an, zumal neben der großen Menge an wettbewerbsrechtlichen Verfahren, die die Auplexa UG vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis ausgelöst hatte, auch ein Stammkapital der UG von nur 1000 Euro zu vermuten sei. Derselbe Mandant wurde zudem von der o. g. Kanzlei wegen derselben Gewährleistungsklausel wiederum für die Auplexa UG zwei Mal abgemahnt, weil er sie auf zwei Internetseiten verwendet habe. Einen anderen Mandanten hat die Kanzlei Böttcher u. a. in ungefähr einem Vierteljahr von 2012-2013 vier Mal für die Auplexa UG abgemahnt. Interessanter Weise wurden drei dieser Abmahnungen in ungefähr einem Monat ausgesprochen, nachdem sie selbst auf ihre eigene Abmahnung/einstweilige Verfügung hin im Gegenzug mit einer einstweiligen Verfügung zu ordnungsgemäßem Wettbewerb angehalten wurde. Die Auplexa UG selbst hatte drei Wettbewerbsverstöße begangen.
RA Kysucan meint
Die Kanzlei Patrick Böttcher, Kerstin Züwerink-Roek und Andreas Heiseler vertrat die Auplexa UG in einem weiteren Fall wegen der Erstattung von Abmahnkosten vor dem Berliner Landgericht (16 O 365/13) und scheiterte erneut, weil das Gericht von Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Absatz 4 UWG ausging. Auch in diesem Verfahren kam die Auplexa UG, vertreten durch Herrn Maron Chatzifrantzis, der Aufforderung nicht nach, betriebswirtschaftlich aussagekräftige Unterlagen vorzulegen, so dass ihr Verhalten rechtsmissbräuchlich sei. 40 Verfahren nur am Berliner Landgericht lassen erahnen, wie viele Abmahnungen die Auplexa UG aussprechen ließ.