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Aktuelle Seite: Startseite / Payment / Erfahrungen mit dem elektronischen Mahnbescheids-Antrag ?
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Erfahrungen mit dem elektronischen Mahnbescheids-Antrag ?

10. Dezember 2008 von Nicola Straub

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

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Auf das Jahresende fällt das Weihnachtsgeschäft – und die Notwendigkeit, drohende Verjährung von Forderungen per Mahnbescheid zu verhindern. Früher diente dazu das gute alte Formular vom Schreibwarenladen des Vertrauens. Seit Monatsbeginn aber geht es nur noch elektronisch.

Entweder man bedient sich für sein Inkasso eines der zahlreichen Dienstleister am Markt. Oder man nutzt – z. B. für Einzelfälle – die Online-Formulare der deutschen Mahngerichte.

Vorgesehen ist für das Verfahren die Nutzung einer Signaturkarte, um das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zu verwenden. Doch es geht gottseidank auch ohne: Dann wird auf die Unterlagen ein Barcode aufgedruckt, der die spätere einfache Zuordnung erlaubt. Das klingt soweit ganz durchdacht und scheint ein vor allem schneller Weg zu sein, sozusagen "auf den letzten Drücker" noch kritische Fälle per Mahnbescheid abzusichern.

Aber wie sieht es in der Praxis aus? Haben Sie schon Erfahrungen mit dem Verfahren gemacht? Klappt es und wie schnell ist die Zustellung der Mahnbescheide wirklich?

Herzlich aus Hürth
Nicola Straub

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Kategorie: Payment Stichworte: Inkasso

Reader Interactions

Kommentare

  1. Michael Stötzel meint

    10. Dezember 2008 um 16:36

    seit schon geraumer Zeit nutze ich auch diesen Service und bin damit sehr zufrieden. Das Ausfüllen ist sehr einfach und verständlich. Einfach per Post ans Mahngericht und kurze Zeit später kommt der Mahnbescheid mit Formular für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids.
    Der wird auch automatisch dem Schuldner zugestellt, wenn gewünscht.

    Wenn auf den Mahnbescheid kein Widerspruch erhoben wird, kann dann nach der Frist die Vollstreckung beim zuständigen Amtsgericht des Schuldners bzw. dem Gerichtsvollzieher direkt beantragt werden.

    Eine runde Sache – wenn die Schuldner denn auch bezahlen.

    Viele Grüße
    Michael

  2. Sylvia Schlanstedt meint

    16. Dezember 2008 um 10:10

    Michael –

    Richtig – wenn Sie denn bezahlen.

    Leider ist der Verkäuferschutz in Deutschland sehr schwach. Wir haben (Dank Boni-Prüfung uber Creditreform selten) kleinere Beträge beizutreiben. Die Kosten für Gerichtsvollzieher und evtl. Wohnungsöffnung übersteigen den Wert der verkauften Ware um ein Vielfaches.

    Wir sind dazu übergegangen bei hartnäckigen Nicht-Zahlern die „kostenlose“ Online Betrugsanzeige zu erstatten. Nach einigen Wochen muss man dann auf das Revier und eine persönliche Aussage machen (30 Minuten).
    Der Schuldner/Betrüger wird auch gehört.
    Geld gibt es durch diese Maßnahme nicht.
    Selbst wenn der „Kunde“ zahlt, kann man die Anzeige nicht zurückziehen.
    Der Verlauf ist wie bei allen kleinen Delikten: das Verfahren wird eingestellt oder man hört nie wieder etwas davon.

    Wenn dies aber Alle machen würden und die notorische Nichtzahler 1 x die Woche zur Polizei müssten …..

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