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Aktuelle Seite: Startseite / Marketing / Rücksendekosten – wann Händler nicht zahlen müssen
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Rücksendekosten – wann Händler nicht zahlen müssen

12. März 2008 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Bei ibusiness (nur für Premiummitglieder aufrufbar) gibt es eine kleine, aber feine Checkliste in welchen Fällen die Onlinehändler die Rücksendekosten nicht bezahlen müssen.

  1. Der retournierte Warenwert (nicht bestellwert) liegt unter 40 Euro. Der Kunde muss sämtliche Rücksendekosten selbst tragen.
  2. Bei einem retournierten Warenwert über 40 Euro, muss der Kunde die Rücksendekosten tragen, wenn er zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht gezahlt hat.
  3. Der Händler muss nur "angemessene Rücksendekosten" übernehmen. Retourniert eine Kunde seine Waren per Express-, Overnightsendung oder mit einer Taxifahrt, so muss er die Kosten dafür selber tragen.

Diese Ausnahmen gelten aber nur – wie Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER ausdrücklich erklärt – wenn der Händler seinen Kunden ein Widerrufsrecht einräumt. Bietet er statt dessen ein Rückgaberecht an, muss er die Rücksendekosten in jedem Fall tragen.

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Kategorie: Marketing

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