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Erneute Nachbesserung der Widerrufsbelehrung

9. Oktober 2007 von Peter Höschl

Dieser Artikel wird Ihnen vorgestellt von: shopanbieter.de / Marcedo GmbH- Eigenanzeige -

Onlineshop verkaufenWir unterstützen E-Commerce-Unternehmer bei Kauf und Verkauf von Onlineshops, Amazon-Firmen und Internetportalen. Wir sind die Spezialisten dafür und vereinen langjährige E-Commerce-Erfahrung und das Know how aus über 65 Unternehmensverkäufen und -käufen. Wir beraten Sie im Vorfeld Ihrer Entscheidung zum Firmenverkauf, ermitteln den marktgängigen Wert eines Onlineshops und begleiten sie bis zum erfolgreichen Onlineshop Verkauf. Unser Honorar ist zu 100% erfolgsabhängig.

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Online-Händler sollten ihre Widerrufsbelehrung zur Gefahrtragung bei der Rücksendung anpassen.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 02.08.2007 (Az. 96 O 138/07) entschieden, dass das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung aus Anlage 2 zu Paragraph 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) zur Gefahrtragung bei der Warenrücksendung nicht ausreichend formuliert ist. Die Expertin für Rechtsfragen im Onlinehandel, Sabine Heukrodt-Bauer (LL.M.), informiert über die Notwendigkeit, die Widerrufsbelehrung für Onlineshops nachzubessern.
Erst kürzlich bestätigte das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 15.03.2007 (Az. 4 W 1/07), wonach das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung wegen falscher Formulierung zum Fristbeginn nicht für die Belehrung im Internet genutzt werden darf. Nun bedarf es einer neuerlichen Korrektur – dieses Mal für den Fall der Rücksendung. Nach Paragraph 357 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trägt der Unternehmer bei einem Widerruf die Kosten und Gefahr der Rücksendung. Entsprechend heißt es in dem gesetzlichen Muster: "Paketversandfähige Sachen sind (auf unsere Kosten und Gefahr) zurückzusenden."

Das BGB sowie die gesetzlichen Anmerkungen zur Musterbelehrung eröffnen dem Händler jedoch die Möglichkeit, dem Kunden die Rücksendungskosten aufzuerlegen, wenn es sich um einen Warenwert bis zu 40 Euro handelt. Einen Hinweis darauf, dass die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung auf dem Rücktransport trotzdem beim Händler verbleibt, ist in dieser Formulierung nicht enthalten. Nach Meinung der Berliner Richter trägt die "40-Euro-Klausel" im Gesetzes-Muster damit der gesetzlichen Regelung in Paragraph 357 Absatz 2 BGB zur Gefahrtragung keine Rechnung und ist zu ergänzen.

Rechtsanwältin Heukrodt-Bauer empfiehlt allen betroffenen Händlern, nachfolgende Formulierung zur "40-Euro-Klausel" anzuwenden: "Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt […]. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden."

Über legalershop.de
Legalershop.de ist ein Mustershop, der die rechtlichen Anforderungen bei Internetgeschäften am Bildschirm veranschaulicht. Das Internetangebot richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen, die ihren Shop selbst einrichten und betreuen und dabei keine anwaltliche Prüfung auf Rechtssicherheit vornehmen lassen. Das von der Mainzer Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer LL.M. betriebene Portal informiert über rechtssicheres Verkaufen im Internet, wobei legalershop.de im Abonnement online genutzt werden kann. Während Bücher und juristische Abhandlungen das Thema nur theoretisch behandeln, geht es bei legalershop.de um die praxisgerechte Darstellung. Alle Kaufoperationen können "live" durchgeführt werden. Infozeichen an den rechtlich relevanten Stellen leiten zu leicht verständlichen Erklärungen über. Zum Inhalt gehören unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen, das Widerrufs- oder Rückgaberecht des Kunden, die Anbieterkennzeichnung und Internetauktionen. Ergänzt wird das Angebot durch die Funktion des "Assistenten", der den Nutzer schrittweise durch ein Rechtsproblem führt. Sämtliche Musterformulierungen können übernommen werden.

Weitere Informationen unter www.legalershop.de

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Kategorie: Pressemitteilungen

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