In der KW 09 gab ebay eine neue Änderung der Gebührenstruktur bekannt, Otto enthüllte seine Pläne für ein „händlerübergreifendes Premium-Netzwerk“ und Amazon stampfte weltweit seine Dash-Buttons ein. Statt per Knopfdruck sollen Kunden Verbrauchsgüter jetzt über die Amazon-App nachbestellen. Amazon-Experte Christian Otto Kelm musste auf Facebook mächtig Dampf ablassen. Und von Floerke-Geschäftsführer David Schirrmacher spaltet weiterhin mit seinem Kamikaze-Marketing („Guerilla“ passt langsam nicht mehr) die Branche.
Die Themen der Woche
Otto hat letzte Woche nicht nur zufriedenstellende Geschäftszahlen veröffentlicht – trotz der Ausgliederung von About You wuchs das E-Commerce-Geschäft der Otto Group 2018 um 5,1 Prozent auf einen Umsatz von 7,7 Mrd. Euro – , sondern auch ein neues Projekt enthüllt, an dem die Technologie-Abteilung des Unternehmen schon seit letztem Sommer arbeitet: Das „Prio Network“ soll das erste händlerübergreifende Premiumnetzwerk für Online-Shops werden – und ringt sogar dem begeisterten Otto-Kritiker Jochen Krisch wohlwollendes Interesse ab. >>>Exciting Commerce
eBay ändert zum 1. April mal wieder seine Gebührenstruktur. Wie die Plattform jetzt selbst im Verkäuferportal bekannt gegeben hat, werden unter anderem die Verkaufsprovisionen und Obergrenzen geändert und neu strukturiert. Dadurch soll sich ein Shop-Abo bei Ebay noch mehr lohnen. Auch am Ebay-Plus-Programm wurde geschraubt. ->Onlinehaendler-News.de
Fünf Jahre nachdem Amazon seinen Bestellknopf „Dash“ auf den Markt gebracht hat, stellt er ihn wieder ein – zumindest in physischer Form. Künftig will der Konzern sich auf digitale Alternativen wie virtuelle Dash-Buttons konzentrieren, die man sich auf der Amazon-Website oder in der App einrichten kann. Dass in Deutschland das Oberlandesgericht München den Dash-Button jüngst für unzulässig erklärte, habe mit der Entscheidung nichts zu tun, betonte das Unternehmen auf Anfrage der „Süddeutschen“.
Das Amtsgericht Münster könnte Händlern das Leben mit einem aktuellen Urteil zum Widerrufsrechtein Stück schwerer gemacht haben: Eigentlich muss ja laut § 357 Abs. 1 BGB die Rücksendung einer online bestellten Ware innerhalb von vierzehn Tagen erfolgen. Doch wie geht man damit um, wenn der Verbraucher sich einfach ein paar Monate Zeit lässt – obwohl der Shop keine verlängerte Rücksendefrist einräumt? Das Amtsgericht entschied jetzt, dass das Widerrufsrecht des Käufers in einem solchen Fall nicht verwirkt ist. ->Ferner-Alsdorf.de
Datenschutz ist im Online-Handel ein entscheidendes Thema, und das nicht erst seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Trusted Shops hat für Internetworld.de die fünf häufigsten Datenschutz-Irrtümer im Online-Handel zusammengestellt. [Weiterlesen…] about Presseschau KW09: ebay ändert zum 1.4. Gebührenstruktur, Otto arbeitet an „Prio Network“, Amazon nimmt Dash-Buttons weltweit aus dem Sortiment